Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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gent, honest and active and although somewhat rigid and auto- 
cratic, do not appear to be excessively tied down by routine“ 
(IS. 293). Dass die hohen Stellen des Reiches so gut wie aus- 
schliesslich mit preussischen Beamten besetzt werden, was Verf. 
dem französischen Schriftsteller LeBon nachschreibt (I 8. 278%), ist 
thatsächlich unzutrefiend. Sehr ausführlich und anerkennend be- 
handelt Verf. die neue preussische Gesetzgebung über Selbstver- 
waltung (I S. 310ff.) und Verwaltungsgerichtsbarkeit (I S. 294ff.), 
erwähnt dabei auch die der Verwaltungsorganisation in Preussen 
so unüberwindliche Schwierigkeiten entgegentürmenden selbstän- 
digen Gutsbezirke „remnants of the feudal system“ (I S. 327), 
deren übrigens nicht wenige sind, sondern eine stattliche Reihe von 
Tausenden. Das timokratische Wahlsystem zum preussischen 
Landtage? findet berechtigte Kritik (I S. 305); das Budgetrecht 
bespricht Verf. auf Grund der herrschenden Meinung als ziemlich 
wertlos, da die das Finanzsystem des Staates regelnden Gesetze 
dauernde seien (I S. 256) und die gesetzliche Feststellung der Prä- 
senzzitfer des Heeres stets auf einen grösseren Zeitabschnitt er- 
folge (I S. 256, 298), eine Meinung, die Ref., wie anderwärts aus- 
geführt, nicht für richtig halten kann, da alle diese Spezialgesetze 
unter der Gewalt des Verfassungsgesetzes, der lex annua des 
Budgets, stehen. An „Reichsministerien“ zählt Verf. (1 S. 280 °) 
zwei zu viel auf: das Reichseisenbahnamt und das Reichsbank- 
direktorium sind nicht Zentralstellen von Staatsverwaltungszweigen 
des Reiches, sondern tragen rechtlich einen anderen Charakter, 
weshalb auch nicht Staatssekretäre an ihrer Spitze stehen. Das 
Reichseisenbahnprojekt Bismarck’s scheiterte nicht an finanziellen 
Bedenken (II 8. 18), sondern lediglich an dem Widerspruch der 
® Bei Besprechung der Zusammensetzung des Herrenhauses (I $. 301) 
begegnen dem Verf. einige erklärbare Missverständnisse bezüglich der (ost-) 
preussischen alten Hof- und Erbämter und der evangelischen „Domkapitel“. 
Ferner: der Landrat wird nicht vom Oberpräsidenten ernannt und der Amts- 
vorsteher vom König (I 9. 321, 822), sondern umgekehrt,
	        
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