Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Mittelstaaten gegen eine weitere Ausdehnung der Machtsphäre 
des Reiches. Das Problem der Kontrolle der Verwaltungsakte 
durch die Gerichte ist ein das ganze 19. Jahrhundert hindurch 
auch in Deutschland viel erörtertes (I S. 282ff.); eine grundsätz- 
liche Anerkennung dieser Kontrolle durch die ordentlichen Ge- 
richte besteht nicht und wäre unannehmbar, weil die Kraft und 
Einergie der Verwaltung, dieses mit dem Heere besten Teiles des 
preussischen Staatsorganismus, lähmend; wohl aber besteht in 
einer Reihe von einzelnen Materien diese Kontrolle kraft spezial- 
gesetzlicher Vorschrift und ausserdem ist, wie dies Verf. auch in 
einer sehr interessanten Erörterung klar erkennt und anerkennt, 
die ganze Streitfrage für Preussen und die Mittelstaaten jetzt 
durch Einrichtung der weit ausgedehnten Kontrolle der Verwal- 
tung und insbesondere der gesamten Polizei durch die Verwal- 
tungsgerichte ihres akuten Charakters gänzlich entkleidet. Verf. 
steht nicht an, das grosse Zugeständnis zu machen, dass auf dem 
Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland wahrschein- 
lich „alongside of the ordinary civil law there will grow up in 
Germany an equally logical and equally inflexible administrative 
law, which will control the officials as effectually as the common 
law does in Anglo-Saxon countries“ (I S. 296). Die Kleinstaaten 
dagegen haben keine Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Erfah- 
rung zeigt auch hier wie in so vielen anderen Punkten, dass die 
Regierung dieser kleinen Staatsgebilde den Aufgaben der Zeit 
nicht mehr völlig zu genügen vermag (I S. 357). Die Uebertragung 
der gesamten Regierung und Verwaltung von Waldeck an Preussen 
ist von diesem Gesichtspunkt aus dem Verf. ein besonders be- 
merkenswerter Vorgang der neueren Entwickelung, auf den er 
wiederholt zurückkommt (I 8. 248, 260, 353). Den Reichstag, an- 
fänglich das Lieblingskind der Nation, findet Verf. in letzter Zeit 
„unmanageable“ geworden (II S. 45), worin wir ihm nur beistimmen 
können; die Entwickelungsgeschichte der Parteien, die der Verf. 
klaren Auges verfolgt und mit sehr gesunder, beherzigenswerter 
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