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Gesetzen nicht nur der Verstoss dagegen, sondern geradezu die
Ersatzpflicht von einem Verschulden unabhängig erklärt ist,
wie in diesem 8& 6.
Diese Unterscheidung enthält keine Silbenstecherei, sondern
gewinnt ihre gute Bedeutung, wenn man an die Gesetze denkt,
auf die unser Abs. 2 gemünzt ist. Es sind das offensichtlich
weniger privatrechtliche, als vielmehr publizistische Normen, na-
mentlich strafrechtlichen (Uebertretungen?) und polizeilichen
Inhalts — man denke etwa an $ 147 der Reichsgewerbeordnung!
Wie oft sind bei ihnen strafpflichtig machende Verstösse ohne
das mindeste Verschulden möglich! 8 823 hat nun offenbar, und
zwar mit gutem Grunde, nur der sehr bedenklichen, aber anders
kaum vermeidlichen Folgerung von der Straf- auf die Ersatzpflicht
aus solchen selbst unverschuldeten Verstössen Einhalt gebieten
wollen, ohne den sonstigen Geltungsbereich solcher Gesetze zu
ändern. Ihnen zu derogieren, ist offenbar nicht die Absicht
des Abs. 2, das ergiebt schon sein Wortlaut. Unser $ 6 aber,
der gerade unmittelbar auf eine Ersatzpflicht geht und sich in
ihrer Androhung beschränkt, würde durch die gegenteilige Auf-
fassung geradezu beseitigt. Man wird also dabei bleiben müssen,
dass & 823 Abs. 2 nur die zivilrechtliche Tragweite der einen
anderweiten Hauptinhalt habenden Schutzgesetze hat begrenzen
wollen.
Unser Resultat ist also für beide untersuchte Spezialfragen:
Aufrechterhaltung der älteren Sonderbestimmung trotz der un-
beschränkt redenden neuen lex generalis.
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