Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

—- 9 
Gesetzen nicht nur der Verstoss dagegen, sondern geradezu die 
Ersatzpflicht von einem Verschulden unabhängig erklärt ist, 
wie in diesem 8& 6. 
Diese Unterscheidung enthält keine Silbenstecherei, sondern 
gewinnt ihre gute Bedeutung, wenn man an die Gesetze denkt, 
auf die unser Abs. 2 gemünzt ist. Es sind das offensichtlich 
weniger privatrechtliche, als vielmehr publizistische Normen, na- 
mentlich strafrechtlichen (Uebertretungen?) und polizeilichen 
Inhalts — man denke etwa an $ 147 der Reichsgewerbeordnung! 
Wie oft sind bei ihnen strafpflichtig machende Verstösse ohne 
das mindeste Verschulden möglich! 8 823 hat nun offenbar, und 
zwar mit gutem Grunde, nur der sehr bedenklichen, aber anders 
kaum vermeidlichen Folgerung von der Straf- auf die Ersatzpflicht 
aus solchen selbst unverschuldeten Verstössen Einhalt gebieten 
wollen, ohne den sonstigen Geltungsbereich solcher Gesetze zu 
ändern. Ihnen zu derogieren, ist offenbar nicht die Absicht 
des Abs. 2, das ergiebt schon sein Wortlaut. Unser $ 6 aber, 
der gerade unmittelbar auf eine Ersatzpflicht geht und sich in 
ihrer Androhung beschränkt, würde durch die gegenteilige Auf- 
fassung geradezu beseitigt. Man wird also dabei bleiben müssen, 
dass & 823 Abs. 2 nur die zivilrechtliche Tragweite der einen 
anderweiten Hauptinhalt habenden Schutzgesetze hat begrenzen 
wollen. 
Unser Resultat ist also für beide untersuchte Spezialfragen: 
Aufrechterhaltung der älteren Sonderbestimmung trotz der un- 
beschränkt redenden neuen lex generalis. 
9*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.