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Kritik beurteilt, habe allmählich zu einer 'völligen „confusion of
aims“ geführt (II S. 41).
Besonders eingehend beschäftigt sich Verf. begreiflicherweise
mit der Einrichtung des deutschen Bundesrates. An einer Stelle
nennt Verf. den Bundesrat eine „Kammer“ (IS. 240); diese Auf-
fassung ist unter jedem Gesichtspunkte irrig, vielmehr definiert
Verf. an anderer Stelle den Bundesrat zutreffend als „an assembly
of the sovereigns of the States, who are not indeed actually present,
but appear in the persons of their representatives“, „it represents
the governments of the States and not their people“ (I S. 265,
264). Damit ist aber der Gedanke der „Kammer“ absolut aus-
geschlossen. Die wiederholten Bemerkungen des Verf. von dem
Uebergewicht Preussens im deutschen Bundesstaat erfahren ihre
richtige Einschränkung durch den vom Verf. selbst gegebenen
Hinweis auf das Stimmenverhältnis im Bundesrat (17:41): Preus-
sen kann hier majorisiert werden und ist schon wiederholt majori-
siert worden, sogar in wichtigen Fragen (1 S.261). Der Bundesrat
ist recht eigentlich der Träger der Gesetzgebung im Reiche, was
Verf. auch ganz richtig erkennt (I S. 268); die Funktionen des
Kaisers an der Reichsgesetzgebung sind verhältnismässig gering.
Daneben stehen dem Bundesrat noch andere wichtige Aufgaben
zu, die das Verhältnis der Einzelstaaten zum Reich betreffen ;
doch haben die unzureichenden Verfassungsvorschriften hierüber
eine genügende Entwickelung bis jetzt nicht gefunden. Das Ur-
teil französischer Schriftsteller über den Bundesrat, er sei „a more
nullity which moves almost entirely at the dietation of Prussia“
ist jedenfalls grundfalsch, wie dies auch unser Verf. hervorhebt
(I: 8. 272£.)
‚Wiederholt betont Verf. — und aus der Feder eines ge-
lehrten, scharfsjchtigen und unparteiischen Republikaners ist dies
Zeugnis besonders wertvoll —, dass die Demokratie in Deutsch-
land keinen Grund habe und keine Fortschritte gemacht habe;
dass „the living force“ des deutschen öffentlichen Lebens der