Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Der Zwang in der deutschen Arbeiterversicherung. 
Von 
Stadtrat H. vow FRANKENBERG in Braunschweig. 
— 
Die Frage, ob die Versicherung der Arbeiter gegen Unfälle, 
Erkrankungen und andere wirtschaftliche Nachteile im Wege des 
allgemeinen Zwanges durchzuführen oder besser der freiwilligen 
Entschliessung der Beteiligten zu überlassen sei, ist schon zu 
einer Zeit, als sich kaum die ersten Anfänge des staatlichen 
Eingreifens auf diesem Gebiete fühlbar machten, wiederholt be- 
sprochen. In den Vordergrund der Erörterung ist sie aber neuer- 
dings durch den IV, internationalen Kongress für Arbeitsunfälle 
und Sozialversicherung gerückt, welcher vom 26.—31. Juli 1897 
in Brüssel tagte. Im Gegensatze zu der hauptsächlich von bel- 
gischer, englischer und französischer Seite verfochtenen Meinung, 
welche in der Arbeiterselbsthülfe das beste Heilmittel gegen 
Schädigungen des Verdienstes erblickt, haben die Vertreter von 
Deutschland, Italien, Oesterreich und der Schweiz, denen be- 
merkenswerter Weise auch einzelne Teilnehmer aus den übrigen 
Ländern und selbst aus dem Stammlande der Manchester-Lehre 
zustimmten, die grossen Vorteile des staatlich geordneten Ver- 
sicherungszwanges mit nachdrücklichem Hinweis auf dessen sicht- 
bare Ergebnisse hervorgehoben. 
! Vgl. „Soziale Praxis“, VI. Jahrg., No. 45 Sp. 1102ff., „Arbeiterversor- 
gung“ Bd, 14 S. 422.
	        
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