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Arbeiter sich aus eigener Initiative zu Kassen zusammenschliessen
könnten, : biete ausreichende Gewähr, da auf die Neigung, für den
Fall der Noth vorsichtig durch Einzahlungen Sorge zu tragen,
nicht allgemein bei den. Arbeitern gerechnet werden könne.
Auf Grund dieser noch jetzt im wesentlichen zutreffenden
Erwägungen ist in $ 4 Abs. 1 des Kr.-Vers.-G. die zwangs-
weise eintretende, von Meldungs- und Aufnahme-Förmlichkeiten
unabhängige Mitgliedschaft aller krankenversicherungspflichtigen
Personen bei der Gremeindekrankenversicherung ihres Beschäf-
tigungsorts ausgesprochen. Aber diese nach Art und Dauer ihrer
Leistungen auf ein bescheidenes Mindestmass beschränkte Ver-
sicherungsstelle ist nur in letzter Reihe zuständig. Zunächst
kommt in Frage, ob nicht die betreffende Person kraft der ge-
setzlich gewährleisteten kassenstatutarischen Vorschrift zu einer
Orts-, Betriebs (Fabrik)-, Bau- oder einer Innungskrankenkasse
wegen ihrer Thätigkeit innerhalb eines bestimmten Gewerbszweiges
oder des Betriebes eines bestimmten Arbeitgebers gehört (& 19
Abs. 2, 88 63, 69, 73 das). Auf die Innungskrankenkassen ist
der notwendige Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und
10. April 1892
1. Jan. 1893
ausgedehnt. Es war dies in hohem Masse wünschenswert, nicht
nur weil der bisherige Rechtszustand, wie die Motive® erwähnen,
zu Unklarheiten und zu Schwierigkeiten bei der Errichtung neuer
Innungskrankenkassen geführt hatte, sondern auch weil die Ver-
suchung für den Vorstand der Innungskrankenkasse gar zu nahe
lag, die Aufnahme von Mitgliedern davon abhängig zu machen,
ob ihr Gesundheitszustand zu keinem Bedenken Anlass gab;
sprach sich der Arzt gegen die Aufnahme aus, oder erkrankte
der Geselle noch vor formeller Erledigung der statutenmässigen
Bedingungen seines Eintritts, so konnte die Kasse der Innung
Kassenmitgliedschaft erst durch die Novelle vom
5 No. 151 der Reichstagsdrucksachen, 8. Legislaturperiode, .1. Session
1890, 9. 72. .