— 281 —
das ungünstige Risiko dieses Falles der Ortskrankenkasse bezw.
in ihrer Ermangelung der Gemeindekrankenversicherung über-
lassen, der keine Gegenwehr gegen den unliebsamen Zuwachs
möglich war. Hierin lag nicht nur eine gewisse Unbilligkeit,
sondern es wurde auch gegen die Innungen, die sich in solchen
Fällen von finanziellen Erwägungen hatten leiten lassen, ziemliche
Erbitterung hervorgerufen, die ihr Ansehen und Gedeihen be-
einträchtigte. Es ist deshalb in deren eigenem Interesse mit
Freude zu begrüssen, dass die Beschäftigung bei einem Innungs-
meister jetzt ohne weiteres die Mitgliedschaft bei der Innungs-
krankenkasse nach sich zieht, wobei seit der Novelle kein Unter-
schied mehr zwischen den technisch vorgebildeten Gesellen, Ge-
hülfen, und den mit Hülfsdiensten einfacher Art betrauten Arbeitern
(z. B. Hausdienern, Kutschern, Handlangern u. dgl.) gemacht wird.
Auch die jüngste gesetzliche Aenderung der Verhältnisse des
Handwerkerstandes hat hieran nichts gerührt.
Neben diesen „Zwangskassen“, denen in Bezug auf die
Notwendigkeit der Mitgliedschaft die meisten Knappschaftskassen
(8 74 das.) zur Seite zu stellen sind, bestehen die eingeschriebenen
und die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten
Hülfskassen mit der Wirkung, dass sie ihre Mitglieder für den
Fall der Gewährung gewisser Mindestleistungen von der Zu-
gehörigkeit zu der Zwangsversicherungsstelle befreien. Diesen
eigenartigen Grebilden, die sich als Ueberbleibsel aus der Zeit des
wirtschaftlichen Individualismus schrankenloser Form darstellen,
hat die Novelle zum Krankenversicherungsgesetze einigermassen
zu Leibe zu rücken versucht. Insbesondere ist ihnen ($ 75 Abs. 1
und 3) die Gewährung freier ärztlicher Behandlung, Arznei u. s. w.
in natura statt in barem Gelde, soweit nicht Doppelversicherung
vorliegt, abgerungen, und die 5 Jahre seit Inkrafttreten dieser
Neuerung haben bewiesen, dass dieselbe von den Beteiligten ohne
nennenswerte Erschwerung getragen werden kann. Es ist ferner
($ 49) Vorsorge getroffen, .dass jedes Ausscheiden von ver-