Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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1. Jan. des folgenden Jahres das Zwangsversicherungsverhältnis 
(ausser bei der Gemeindekrankenversicherung) gelöst werden, 
wenn bis zu letztgedachtem Zeitpunkte der Erwerb der Mitglied- 
schaft in einer ausreichende Unterstützungen darbietenden Hülfs- 
kasse nachgewiesen wird ($ 19 Abs. 5). 
Die öffentlich-rechtliche, bindende Eigenschaft des Kranken- 
versicherungsrechts ergreift zunächst und unmittelbar die Arbeit- 
geber und verpflichtet sie, alle von ihnen beschäftigten versiche- 
rungspflichtigen, einer freien Kasse ($ 75) nicht angehörenden 
Personen spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäf- 
tigung bei der durch das Kassenstatut oder hinsichtlich der 
Gemeindekrankenversicherung bei der durch die Gemeindebehörde 
zu bestimmenden Meldestelle an- und bei Austritt innerhalb der- 
selben Frist abzumelden, auch in gleicher Weise von wichtigen 
Aenderungen des Arbeitsvertrages (Lohnhöhe u. dgl.) Anzeige 
zu machen. Die Frist kann kassenseitig bis zum letzten Werk- 
tage der betreffenden Kalenderwoche verlängert werden (8& 49). 
Die Versäumung dieser Pflicht ist in $ 81 mit Geldstrafe 
bis zu 20 Mk. bedroht; auch haftet der Arbeitgeber für die vollen 
Beiträge vom ersten Arbeitstage an, ja bei Säumigkeit im Ab- 
melden sogar über den letzten Beschäftigungstag hinaus bis zur 
Nachholung der Anzeige. Ausserdem schwebt über ihm das 
Damoklesschwert des Regresses nach & 50: genügt er seiner An- 
meldepflicht absichtlich oder versehentlich nicht!?, so hat er der 
Kasse alles, was dieselbe in einem vor der Anmeldung durch die 
nicht angemeldete Person verursachten Unterstützungsfalle auf- 
gewendet hat, zu erstatten, nicht allein für die Zeit bis zur Nach- 
lieferung der Anmeldung, sondern für die Gesamtdauer des ein- 
heitlich zu betrachtenden Falles. Es können also bei längerem, 
12 Ein Rechtsirrtum des Säumigen wird regelmässig seine Fahrlässig- 
keit nicht ausreichend entschuldigen; etwas anderes ist es, wenn die Kassen- 
stelle oder die Behörde ihm unrichtige Auskunft gegeben hatte; „Arbeiter- 
versorgung“ Bd. 13 8. 447.
	        
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