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1. Jan. des folgenden Jahres das Zwangsversicherungsverhältnis
(ausser bei der Gemeindekrankenversicherung) gelöst werden,
wenn bis zu letztgedachtem Zeitpunkte der Erwerb der Mitglied-
schaft in einer ausreichende Unterstützungen darbietenden Hülfs-
kasse nachgewiesen wird ($ 19 Abs. 5).
Die öffentlich-rechtliche, bindende Eigenschaft des Kranken-
versicherungsrechts ergreift zunächst und unmittelbar die Arbeit-
geber und verpflichtet sie, alle von ihnen beschäftigten versiche-
rungspflichtigen, einer freien Kasse ($ 75) nicht angehörenden
Personen spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäf-
tigung bei der durch das Kassenstatut oder hinsichtlich der
Gemeindekrankenversicherung bei der durch die Gemeindebehörde
zu bestimmenden Meldestelle an- und bei Austritt innerhalb der-
selben Frist abzumelden, auch in gleicher Weise von wichtigen
Aenderungen des Arbeitsvertrages (Lohnhöhe u. dgl.) Anzeige
zu machen. Die Frist kann kassenseitig bis zum letzten Werk-
tage der betreffenden Kalenderwoche verlängert werden (8& 49).
Die Versäumung dieser Pflicht ist in $ 81 mit Geldstrafe
bis zu 20 Mk. bedroht; auch haftet der Arbeitgeber für die vollen
Beiträge vom ersten Arbeitstage an, ja bei Säumigkeit im Ab-
melden sogar über den letzten Beschäftigungstag hinaus bis zur
Nachholung der Anzeige. Ausserdem schwebt über ihm das
Damoklesschwert des Regresses nach & 50: genügt er seiner An-
meldepflicht absichtlich oder versehentlich nicht!?, so hat er der
Kasse alles, was dieselbe in einem vor der Anmeldung durch die
nicht angemeldete Person verursachten Unterstützungsfalle auf-
gewendet hat, zu erstatten, nicht allein für die Zeit bis zur Nach-
lieferung der Anmeldung, sondern für die Gesamtdauer des ein-
heitlich zu betrachtenden Falles. Es können also bei längerem,
12 Ein Rechtsirrtum des Säumigen wird regelmässig seine Fahrlässig-
keit nicht ausreichend entschuldigen; etwas anderes ist es, wenn die Kassen-
stelle oder die Behörde ihm unrichtige Auskunft gegeben hatte; „Arbeiter-
versorgung“ Bd. 13 8. 447.