Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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zu 300 Mk. oder Haft ($ 82) den Abschluss von Verträgen 
(Arbeitsordnungen, besonderen Beredungen), welche die Anwendung 
der gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteile der Versicherten 
ändern oder beschränken sollen, sondern er spricht den zuwider- 
laufenden Vertragsbestimmungen auch die rechtliche Wirkung 
ausdrücklich ab!?. Einflusslos und strafbar ist auch folgendes in 
der Praxis hin und wieder beobachtete Manöver: ein Zwangs- 
kassenmitglied, für das der Arbeitgeber nicht gerne Beiträge 
weiter zahlen möchte, wird zum Scheine entlassen, bei der Kasse 
abgemeldet und, nachdem es inzwischen einer privilegierten Hülfs- 
kasse beigetreten, sofort wieder in dieselbe Beschäftigung ein- 
gestellt. Es liegt in diesem Falle keine eigentliche Auflösung 
des die Kassenzugehörigkeit begründenden Arbeitsverhältnisses vor, 
die rechtlichen Folgen desselben dauern also fort und die Zwangs- 
kassenmitgliedschaft geht, obwohl die Manipulation darauf hin- 
zielte, überhaupt nicht verloren. 
Ist hiernach die gesetzlich angeordnete Rechtskonsequenz 
durch absichtliche Verdunkelung des Sachverhalts seitens eines 
beteiligten Pflichtigen nicht auszuschliessen, so gilt das Nämliche 
von jeder Fahrlässigkeit, jedem Irrtume, der in Bezug auf die 
Durchführung der Versicherung unterläuft. Weder Arbeitgeber 
und -Nehmer, noch die Krankenkasse können sich darauf berufen. 
Massregeln, die in falscher Auslegung der gesetzlichen oder 
statutarischen Vorschriften getroffen wurden, sind unter Schadlos- 
haltung der Betroffenen rückgängig zu machen bezw. als nicht 
geschehen zu behandeln. Selbst die Fassung des Kassenstatutes 
ist kein Rührmichnichtan: verletzt sie die gesetzlichen Bestim- 
mungen über die Mindestleistungen, so verbleibt dem Versicherten 
der Anspruch auf dieselben ungeschmälert. Wenn z. B. eine 
Ortskrankenkasse durch ein Versehen der genehmigenden Aufsichts- 
stelle die Vorschrift hat erlassen dürfen, dass Wochenbettunter- 
1# Wegen der Arbeitsordnungen und ihres ungültigen Inhalts s. daneben 
$ 134° Abs. 1 der R.-Gew.-O.
	        
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