Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 288 — 
stützung und Sterbegeld durchweg nur für wirkliche Mitglieder, 
nicht auch für ausgeschiedene Erwerbslose (& 28) gezahlt werden 
solle, so wird die Anspruchsberechtigung ungeachtet der entgegen- 
stehenden Statutenparagraphen keinem ernstlichen Zweifel be- 
gegnen, denn es giebt keine Ortskrankenkasse, welche nicht der- 
artige Leistungen auf sich nehmen müsste. — Die zwingenden 
Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes kommen aber 
gegebenen Falls auch zu Gunsten der Krankenkasse gegen die 
Unterstützungsbedürftigen in Anwendung. Hat eine Zwangskasse 
versehentlich eine Person, die einer anderen Zwangsversicherungs- 
stelle ausschliesslich anzugehören hatte, als Pflicht- oder frei- 
williges Mitglied behandelt, sei es durch den Kassenführer oder 
sogar durch den Gesamtvorstand bezw. die Generalversammlung, 
indem Beiträge von ihr entgegengenommen, Unterstützungen, 
Stimm- und andere Mitgliedsrechte eingeräumt wurden, so kann 
hieraus kein Hindernis entnommen werden, welches es unmöglich 
machte, die Angelegenheit in die richtigen Wege zu leiten und 
die ferneren Leistungen zu versagen. Auf Rechts- oder That- 
sachenirrtum, Entschuld- oder Vertretbarkeit kann es nicht dabei 
ankömmen. Nur aus dem verfehlten Festhalten an der Doktrin 
privater Versicherungsverträge vermag sich die gegenteilige 
Meinung zu entwickeln'* Die vereinnahmten Beiträge muss die 
Kasse natürlich zurückzahlen, abzüglich etwaiger Unterstützungen. 
Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie in der Zwischenzeit 
das Risiko der Versicherung getragen habe, denn es bestand die 
Gefahrübernahme ebenso wie die Mitgliedschaft nur in der Vor- 
stellung der Parteien, nicht in Wirklichkeit. 
Eine .Rechtsthatsache giebt es indes, der man den Einfluss 
1 „Arbeiterversorgung“ Bd. 12 8. 93ff.; ebenda Bd. 9 S. 544 Bd. 1} 
S, 173. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 21 8.103. Besonders häufig 
ist in der Praxis der mit dem Kassenzwang unverträgliche Versuch, nach 
8 27 die Mitgliedschaft in einer Kasse nach Uebergang zu einer anderen Be- 
rufsart freiwillig fortzusetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.