Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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auf das Versicherungsverhältnis nicht abstreiten kann: der Spruch 
der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ($ 58) im 
Streitverfahren. Die rechtskräftigen Entscheidungen, und ebenso 
der unter aufsichtsbehördlicher Autorität geschlossene Partei- 
vergleich, schneiden die Erörterungen späterer Instanzen, an 
welche dieselbe Sache gelangen könnte, endgültig ab. Einem 
einfachen Vergleiche trage ich Bedenken, dieselben Rechts- 
wirkungen beizulegen: ein sparsamer Kassenführer möchte sich 
sonst gar zu leicht versucht fühlen, unkundige Versicherte gegen 
Gesetz und Billigkeit in ihren Ansprüchen zu drücken, während 
doch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Privatwillkür ent- 
zogen sind®, 
Bei der Unfallversicherung ist der Zwang ebenfalls in 
weitgehendem Masse angewendet, um auf breitester Grundlage 
die Belastung der Unternehmerverbände mit der ausgiebig ge- 
währten Unterstützung Verunglückter und ihrer Hinterbliebenen 
sich vollziehen zu lassen. 
Und doch ist in einem sehr wesentlichen Punkte grosse Frei- 
heit eingeräumt, als man an die Gründung und Einrichtung der 
Berufsgenossenschaften und der ihnen gleichstehenden Versiche- 
rungsverbände herantrat: die Art der Einteilung der Betriebe, 
die Abgrenzung nach den verschiedenen Industriezweigen, und 
nur ergänzend nach den vorhandenen staatsrechtlichen Bezirken 
(Bundesstaaten, Provinzen u. s. w.) ist so wenig bureaukratisch 
gedacht, hat sich den Wünschen und Anträgen aus beteiligten 
Kreisen so sehr angeschlossen, als dies nur irgend angängig war. 
In dieser Hinsicht haben sich die Vorschriften in 88 12ff. des 
Unf.-Vers.-G., welche die freiwillige Bildung der Berufs- 
genossenschaften auf dem Wege der Vereinbarung der Betriebs- 
unternehmer mit Zustimmung des Bundesrats in den Vordergrund 
gestellt und nur im Notfalle, d. h. bei mangelnder Regsamkeit 
15 „Arbeiterversorgung“ Bd. 14 S. 208. Vgl. hierüber auch unten bei 
Anm. 54. 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 2. 19
	        
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