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Frage ist es natürlich, ob es nicht möglich ist, durch einen ab-
gestuften Grefahrentarif den einzelnen Betrieben Rechnung zu
tragen.
In Bezug auf die Leistungen hat man es hier fast aus-
schliesslich mit Normen zwingender Art zu thun; sie erstrecken
sich nicht nur auf das, was mindestens gewährt werden muss,
sondern sie haben auch negative Funktion und verbieten !® aus-
drücklich, dass etwas weiteres geleistet werde, als das Gesetz
erfordert, während den Krankenkassen insofern ein ziemlich
weiter Spielraum gegeben ist!”. Nur zur Gewährung von Be-
lohnungen für Rettung Verunglückter und für Abwendung von
Unglücksfällen dürfen nach $ 10 Abs. 3 des Unf.-Vers.-G. Auf-
wendungen erfolgen; im übrigen sind die Mittel der Berufs-
genossenschaft lediglich für Eintschädigungsbeträge, für die
Verwaltungskosten und für die Ansammlung des Reservefonds
bestimmt.
Eine gewisse Freiheit des Ermessens ist den Versicherungs-
organen aber, so enge Schranken ihnen hinsichtlich der Renten-
höhe gesetzt sind, durch diejenigen Vorschriften zugestanden,
welche die unmittelbare Ausgleichung des Unfallschadens im
Wege des Heilverfahrens bezwecken, hauptsächlich durch $ 7
Unf.-Vers.-G. und $ 76° Kr.-Vers.-G. Das Reichsversicherungs-
amt hat den Berufsgenossenschaften fast alljährlich sehr warm
empfohlen, auf dem ihnen hier geöffneten Wege thunlichstes
18 Keine eigentliche Ausnahme ist es, wenn zur Förderung der Wieder-
herstellung ein Aufschlag auf die Rente gewährt wird; Amtl. Nachr. des
Reichsversicherungsamts 1896 S. 425 No. 1547.
17 Die Gemeindekrankenversicherung darf nach $ 6* des Kr.-Vers.-G.
Krankengeld auch für Sonn- und Festtage, ärztliche Behandlung und Arznei
auch den unversicherten Familienangehörigen geben (No. 4 und 5); die
Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Innungskrankenkassen ($ 21) können
ferner gewähren: Krankengeld bis zu einem Jahre, in Höhe von °/ı des
Lohnsatzes, theurere Heilmittel, Taschengeld an Anstaltsinsassen, Pflege für
Genesende, Wöchnerinnenunterstützung bis zu 6 Wochen allgemein, Sterbe-
geld in vierzig-(statt zwanzig-)facher Lohnsatzhöhe.
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