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Entgegenkommen für die Verletzten zu zeigen'®. Die gewaltigen
Fortschritte, welche die ärztliche Wissenschaft im Laufe der
letzten Jahrzehnte gemacht und zum Teil gerade der Wechsel-
beziehung mit der Arbeiterversicherung zu danken hat, sind wohl
geeignet, eine immer stärkere, zeitigere und ausgiebigere Anwen-
dung des Heilverfahrens zu rechtfertigen (mediko-mechanische
Nachbehandlung bei Knochenbrüchen u. dgl.), das wird denn auch
mehr und mehr erkannt, zumal nachdem der Uebernahme der
Fürsorge von Unfallverletzten im ersten Vierteljahre, die früher
gesetzlich nur bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
geregelt war ($ 10 Landw. Unf.-Vers.-G. vom 5. Mai 1886,
R.-G.-Bl. S. 132), durch & 76° und * der Kr.-Vers.-Nov. für alle
Berufsgenossenschaften gangbare Wege geöffnet sind!?”. Der Ge-
winn, der bei der Verfolgung dieses Ziels zu erhoffen ist, kommt
allen Teilen zu gute. Der Verletzte erhält die Erwerbsfähigkeit
so bald und so vollständig als möglich zurück, während ihm die
Rente nur ?/s seines Verdienstausfalls ersetzen könnte ($ 5 Abs. 6
des Unf.-Vers.-G.); die Berufsgenossenschaft spart gegen eine ein-
malige Ausgabe, mag diese sich auch auf ein paar hundert Mark
belaufen, für die ganze Lebensdauer des Verletzten den Mehr-
betrag an Rente, die Krankenkasse wird in den ersten 13 Wochen
nach dem Unfalle durch die viel intensiveren und kostspieligeren
Leistungen der Berufsgenossenschaft wirksam entlastet, und dem
Volksvermögen kommt jede gesteigerte Arbeitskraft und. deren
Thätigkeit im Erwerbsleben zu gute.
Das eine Zugeständnis muss man dem Verletzten machen:
ein Zwang, sich einer Operation zu unterziehen, kann nicht
gegen ihn ausgeübt werden, weder unmittelbar durch physische
Gewalt, noch mittelbar durch die Drohung, dass ihm andernfalls
die Unfallrente insoweit würde entzogen werden, als er durch sein
18 Amtl. Nachr. des Reichsversicherungsamts 1887 8. 54, 120; 1889
S. 183, 858; 1896 9. 159; 1897 S. 279.
# Vgl. „Arbeiterversorgung“ Bd. 9 8. 329 ff.