Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Die erste diesbezügliche Bestimmung findet sich in $ 1 
Abs. 8 des Unf.-Vers.-G., nach welcher Arbeiter und Betriebs- 
beamte in allen unversicherten, auf die Ausführung von Bauarbeiten 
sich erstreckenden Betrieben durch Bundesratsbeschluss für ver- 
sicherungspflichtig erklärt werden können. Diese Befugnis, von 
der alsbald ausgiebiger Gebrauch gemacht wurde??, ist überholt 
durch $ 1 Abs. 1 des Bau-Unf.-Vers.-G., wonach alle Bau- 
arbeiter und -Betriebsbeamte (letztere bis zu 2000 Mk. Jahres- 
verdienst), auf welche die Bundesratsbeschlüsse sich noch nicht 
erstreckten, gegen die Folgen der bei der Bauthätigkeit sich er- 
eignenden Unfälle sichergestellt sind. 
Eine ähnliche Berechtigung des Bundesrats zu Gunsten von 
Seeleuten auf Fischer- oder kleineren Seefahrzeugen enthält 
S1 Abs. 5 des See-Unf.-Vers.-G. 
Die Landesgesetzgebung ist hinsichtlich der Versicherung von 
Unternehmern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem- 
selben Rechte ausgestattet ($ 1 Abs. 3 des Landw. Unf.-Vers.-G.), 
ebenso wie sie bestimmen kann, inwieweit Familienangehörige, 
welche in dem Betriebe des Familienhauptes beschäftigt werden, 
von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen. In Württem- 
berg und Baden sind z. B. Familienangehörige unter 12 Jahren 
ausgenommen ??, 
Auch das Genossenschaftsstatut kann die Versicherungspflicht 
ausdehnen, und zwar: 
1. auf Betriebsbeamte mit mehr als 2000 Mk. Jahresarbeits- 
verdienst ($ 2 Abs. 1 des Unf.-Vers.-G.; 8 2 Abs. 2 des 
Bau-Unf.-Vers.-G.; $ 2 Abs. 2 des Landw. Unf.-Verf.-G.; 
nach letzterem Gesetze hat das Statut zu erläutern, wer 
Betriebsbeamter ist); 
22 R.-G.-Bl. von 1885 S. 13; 1886 S. 190; 1888 S.1. 
22 Art. 1 Abs.2 des württ. Ausf.-G. vom 4. März 1888, Reg.-Bl. S. 89; 
8 1 No. 2 des bad. Ausf.-G. vom 24. März 1888, Gesetz- und Verordnungs- 
Samml. 8. 189.
	        
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