Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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2. auf Betriebsunternehmer mit nicht mehr als 2000 Mk. 
Jahresverdienst ($ 2 Abs. 2 des Landw. Unf.-Verf.-G.), aber 
nur in der Land- und Forstwirtschaft; 
3. auf Baugewerbetreibende, welche nicht regelmässig 
wenigstens einen Liohnarbeiter beschäftigen ($ 2 Abs. 2 des 
Bau-Unf.-Vers.-G.). 
Endlich ist die Berechtigung zur freiwilligen Teilnahme 
an der Unfallversicherung eingeräumt worden: 
1. nach $S 2 Abs. 2 des Unf.-Vers.-G. den Unternehmern der 
versicherungspflichtigen Betriebe sowohl für ihre eigene Person 
als auch für andere Unversicherte?*, sofern das Genossen- 
schaftsstatut ihren Beitritt gestattet; 
2. in derselben Weise durch Gesetz schlechthin den land- und 
forstwirtschaftlichen Betriebsunternehmern ($ 2 Abs. 1 des 
Landw. Unf.-Vers.-G.), jedoch für ihre eigene Person nur 
bei einem Jahresarbeitsverdienste bis zu 2000 Mk., es sei 
denn, dass das Statut die Aufnahmefähigkeit auch bei höherem 
Einkommen zuliesse; 
3. den Unternehmern von Bauarbeiten in gleicher Beschränkung 
($ 2 Abs. 1 des Bau-Unf.-Vers.-G.); 
4. Lootsen, Rhedern und anderen Unternehmern im Seefahrts- 
betriebe für sich selbst in ähnlicher Art (88 4, 5 des See- 
Unf.-Vers.-G.); für andere Personen nur, soweit diese in 
dem Betriebe beschäftigt sind, also nicht für Passagiere. 
Gewiss hat es etwas Bestechendes, wenn die Beteiligung all 
dieser Personenklassen an den Segnungen der Unfallversicherung 
entweder derart im Wege des Ziwangs, dass dessen Anwendung 
2* Sie können 2. B. ihre Betriebsbeamten über die gesetzliche oder 
statutarische Grenze der Pflichtigkeit hinaus versichern, ebenso die Schüler 
technischer Lehranstalten, falls sie zu Unterrichtszwecken die Fabrik be- 
suchen, wohl auch selbständige Gewerbetreibende, die in derselben beschäftigt 
werden, nicht aber ganz allgemein die „Passanten“, vgl. S.131 des Hand- 
buchs der Unfallversicherung, herausg. von Mitgliedern des Reichsversiche- 
rungsamts, 2. Aufl.
	        
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