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2. auf Betriebsunternehmer mit nicht mehr als 2000 Mk.
Jahresverdienst ($ 2 Abs. 2 des Landw. Unf.-Verf.-G.), aber
nur in der Land- und Forstwirtschaft;
3. auf Baugewerbetreibende, welche nicht regelmässig
wenigstens einen Liohnarbeiter beschäftigen ($ 2 Abs. 2 des
Bau-Unf.-Vers.-G.).
Endlich ist die Berechtigung zur freiwilligen Teilnahme
an der Unfallversicherung eingeräumt worden:
1. nach $S 2 Abs. 2 des Unf.-Vers.-G. den Unternehmern der
versicherungspflichtigen Betriebe sowohl für ihre eigene Person
als auch für andere Unversicherte?*, sofern das Genossen-
schaftsstatut ihren Beitritt gestattet;
2. in derselben Weise durch Gesetz schlechthin den land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsunternehmern ($ 2 Abs. 1 des
Landw. Unf.-Vers.-G.), jedoch für ihre eigene Person nur
bei einem Jahresarbeitsverdienste bis zu 2000 Mk., es sei
denn, dass das Statut die Aufnahmefähigkeit auch bei höherem
Einkommen zuliesse;
3. den Unternehmern von Bauarbeiten in gleicher Beschränkung
($ 2 Abs. 1 des Bau-Unf.-Vers.-G.);
4. Lootsen, Rhedern und anderen Unternehmern im Seefahrts-
betriebe für sich selbst in ähnlicher Art (88 4, 5 des See-
Unf.-Vers.-G.); für andere Personen nur, soweit diese in
dem Betriebe beschäftigt sind, also nicht für Passagiere.
Gewiss hat es etwas Bestechendes, wenn die Beteiligung all
dieser Personenklassen an den Segnungen der Unfallversicherung
entweder derart im Wege des Ziwangs, dass dessen Anwendung
2* Sie können 2. B. ihre Betriebsbeamten über die gesetzliche oder
statutarische Grenze der Pflichtigkeit hinaus versichern, ebenso die Schüler
technischer Lehranstalten, falls sie zu Unterrichtszwecken die Fabrik be-
suchen, wohl auch selbständige Gewerbetreibende, die in derselben beschäftigt
werden, nicht aber ganz allgemein die „Passanten“, vgl. S.131 des Hand-
buchs der Unfallversicherung, herausg. von Mitgliedern des Reichsversiche-
rungsamts, 2. Aufl.