Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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insbesondere bezüglich des letzteren Art. 58 und 3 E.-G., dass 
in Ansehung der Familienverhältnisse und der Güter des vor- 
maligen Reichsadels und der bis zum 1. Jan. 1900 diesem gleich- 
gestellten Familien des landsässigen Adels die Landesgesetze 
und nach deren Massgabe die Hausverfassungen in Kraft bleiben, 
auch neue Landesgesetze und Hausverfassungen erlassen werden 
können. Aber sowohl diese, wohl nur eine verhältnissmässig ge- 
ringe Zahl von Adelsfamilien Badens (Deklaration vom 22. April 
1824) und Württembergs (Adelsstatut von 1817 und Deklara- 
tion vom 18. Dez. 1821) interessirenden Vorschriften, wie der 
vornemlich eine ebenfalls nicht grosse Zahl von Adelsfamilien 
Rheinpreussens und Westfalens (Preus. V. von 1836 und 
1837) angehende Art. 216 E.-G., wonach denjenigen ritterschaft- 
lichen Familien, deren Mitglieder nach Landesgesetz bis zum 
1. Jan. 1900 bei der Ordnung der Erbfolge in ihren Nachlass 
durch das Pflichttheilsrecht nicht beschränkt sind, diese Testirfrei- 
heit auch ferner verbleibt, und die Vorschriften des Einführungs- 
gesetzes, wonach die Laandesgesetze über Familienfideikommisse, 
Stammgüter und Lehen mit Einschluss der allodifizirten Lehen un- 
berührt bleiben, bezw. nur durch neue Landesgesetze abgeändert 
werden können (Art. 59 und 3 E.-G.), zeigen deutlich, dass das 
neue Reichszivilrecht in die Rechte des Adels keineswegs eingreifen 
will. Vielmehr sind die angezogenen Vorschriften lediglich eine 
(Garantie für die Erhaltung der Autonomie bezw. der Testirfrei- 
heit, soweit diese Sonderrechte bisher landesrechtlich dem deut- 
schen niedern Adel überhaupt zustehen, und der weiter genannten 
Rechtsinstitute, welche theils vornemlich, theils ausschliesslich (wie 
In Bayern die Familienfideikommisse) dem Adel zu Gute kommen. 
Reichsunmittelbarkeit, Reichsstandschaft und Landeshoheit besessen hatte, 
bestimmen Art. 58 Abs.1 und Art.3 E.-G., dass bezüglich der Familien- 
verhältnisse und Güter die Landesgesetze, gegenwärtige wie zukünftige, und 
nach deren Massgabe die Hausverfassungen, gegenwärtige wie zukünftige, 
Geltung haben werden.
	        
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