Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der leichteren Listenführung, Beitragserhebung u. s. w. Aber 
während umgekehrt eine unzuständige Krankenkasse, die den be- 
treffenden Arbeiter versehentlich als Mitglied geführt hatte, die 
Unterstützung ablehnen kann (oben S. 288), muss die Berufs- 
genossenschaft bei Unfällen in solchen Betrieben, die in ihren 
Katastern stehen, unweigerlich aufkommen; das gilt sogar von 
Selbstversicherten, wenn sie ausdrücklich in der Lohnliste mit 
verzeichnet sind, über die zwischen ihnen und der Genossenschaft 
Verhandlungen stattgefunden haben®!. Nur wenn dolos die Auf- 
nahme in die Katasterrolle bewirkt wurde, können daraus keine 
Rechtsfolgen abgeleitet werden. Unterlässt es der Unternehmer, 
den Eintritt von Veränderungen seines Betriebs, die eine Ueber- 
weisung desselben an eine andere Berufsgenossenschaft oder eine 
vollständige Beseitigung des Versicherungszwangs zur Folge haben 
würden, dem Vorstande anzuzeigen, so bleibt die Mitgliedschaft 
und die Entschädigungspflicht der Genossenschaft gleichwohl bis 
zur Katasterberichtigung begründet, vorbehaltlich des Rechts des 
Vorstandes, den Säumigen in Ordnungsstrafe zu nehmen (8 104 
Unf.-Vers.-G.). 
Ist die Anmeldung eines Betriebs unterblieben, hat also keine 
(fenossenschaft dem Unternehmer einen Mitgliedschein zugestellt, 
so muss der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch, der in 
zwei Jahren verjährt, bei der unteren Verwaltungsbehörde des 
Betriebssitzes anmelden®?®, Diese hat dafür zu sorgen, dass der 
zuständige Genossenschaftsvorstand festgestellt und zur Prüfung 
des Anspruchs veranlasst wird. Gewinnt sie aber die Ueber- 
zeugung, dass der fragliche Betrieb überhaupt nicht zu den ver- 
sicherten gehört, so weist sie den Entschädigungsanspruch durch 
Bescheid zurück. Eine Prüfung, ob wirklich ein Betriebsunfall 
  
31 Ebenso 1886 S. 55 No. 138; 1887 S. 55 No. 278; 1888 S. 69 No. 451, 
452; 1890 S. 453 No. 835; 1892 S. 326 No. 1170; 1896 S. 314 No. 1524—1525. 
22 8 59 Abs.4 des Unf.-Vers.-G.; 8 68 Abs. 4 des See-Unf.-Vers.-G.; 
S 64 Abs. 4 des Landw. Unf.-Vers.-G.
	        
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