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der leichteren Listenführung, Beitragserhebung u. s. w. Aber
während umgekehrt eine unzuständige Krankenkasse, die den be-
treffenden Arbeiter versehentlich als Mitglied geführt hatte, die
Unterstützung ablehnen kann (oben S. 288), muss die Berufs-
genossenschaft bei Unfällen in solchen Betrieben, die in ihren
Katastern stehen, unweigerlich aufkommen; das gilt sogar von
Selbstversicherten, wenn sie ausdrücklich in der Lohnliste mit
verzeichnet sind, über die zwischen ihnen und der Genossenschaft
Verhandlungen stattgefunden haben®!. Nur wenn dolos die Auf-
nahme in die Katasterrolle bewirkt wurde, können daraus keine
Rechtsfolgen abgeleitet werden. Unterlässt es der Unternehmer,
den Eintritt von Veränderungen seines Betriebs, die eine Ueber-
weisung desselben an eine andere Berufsgenossenschaft oder eine
vollständige Beseitigung des Versicherungszwangs zur Folge haben
würden, dem Vorstande anzuzeigen, so bleibt die Mitgliedschaft
und die Entschädigungspflicht der Genossenschaft gleichwohl bis
zur Katasterberichtigung begründet, vorbehaltlich des Rechts des
Vorstandes, den Säumigen in Ordnungsstrafe zu nehmen (8 104
Unf.-Vers.-G.).
Ist die Anmeldung eines Betriebs unterblieben, hat also keine
(fenossenschaft dem Unternehmer einen Mitgliedschein zugestellt,
so muss der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch, der in
zwei Jahren verjährt, bei der unteren Verwaltungsbehörde des
Betriebssitzes anmelden®?®, Diese hat dafür zu sorgen, dass der
zuständige Genossenschaftsvorstand festgestellt und zur Prüfung
des Anspruchs veranlasst wird. Gewinnt sie aber die Ueber-
zeugung, dass der fragliche Betrieb überhaupt nicht zu den ver-
sicherten gehört, so weist sie den Entschädigungsanspruch durch
Bescheid zurück. Eine Prüfung, ob wirklich ein Betriebsunfall
31 Ebenso 1886 S. 55 No. 138; 1887 S. 55 No. 278; 1888 S. 69 No. 451,
452; 1890 S. 453 No. 835; 1892 S. 326 No. 1170; 1896 S. 314 No. 1524—1525.
22 8 59 Abs.4 des Unf.-Vers.-G.; 8 68 Abs. 4 des See-Unf.-Vers.-G.;
S 64 Abs. 4 des Landw. Unf.-Vers.-G.