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vorliege und welche Folgen er gehabt habe, steht ihr nicht zu,
sondern bleibt dem späteren genossenschaftlichen Verfahren vor-
behalten.
Für Betriebsunfälle, die sich bei Bauarbeiten ereignen,
gilt die gleiche Bestimmung nicht (8 37 Abs. 2 des Bau-Unf.-
Vers.-G.), es sind also alle Ansprüche unmittelbar an den Ge-
nossenschafts- oder Sektionsvorstand zu richten. Dies hkegt in
der Natur der Bauunfallversicherung: den unzähligen Regiebau-
unternehmern kann unmöglich vor Inangriffnahme ihrer Bauarbeiten
ein Mitgliedschein zugestellt werden, und es würde unnützen
Aufenthalt geben, wenn in solchen Fällen der Verletzte sich zu-
nächst an die Verwaltungsbehörde wenden sollte. Die Thätigkeit
der letzteren ist übrigens, nachdem eine Fülle von Entscheidungen
des Reichsversicherungsamts über die Zugehörigkeit der ver-
schiedenartigsten Betriebe vorliegt, immer seltener in Anspruch
genommen und könnte füglich, wie sie im Krankenversicherungs-
recht nicht für erforderlich gehalten wird, auch hier ganz ent-
behrt werden.
Vollständig fremd ist — wir dürfen sagen: zum Glück! —
der Unfallgesetzgebung der unselige Dualismus zwischen Zwangs-
fürsorge und freiwilliger anderweiter Versicherungsnahme, der auf
dem Gebiete der Krankenkassen so bedenkliche Folgen nach sich
zieht”. Ein Unternehmer kann der berufsgenossenschaftlichen
Mitglieds- und Beitragspflicht nicht dadurch aus dem Wege gehen,
dass er für seine Arbeiter Invaliden- und Pensionskassen gründet;
ebensowenig gehen den Arbeitern, mögen sie zu diesen Kassen
mit beisteuern oder nicht, dadurch die Rechte auf die gesetzliche
Unfallversicherung verloren. Nur die Folge hat das Bestehen
einer derartigen Kasse, dass sie für ihre Leistungen Ersatz von
der Genossenschaft fordern kann und insoweit den Versicherten
selbst, der sonst doppelten Ersatz bekäme, mit seinen Ansprüchen
83 Vgl. oben S. 283 bei Anm. 7 und meine Ausführungen $S. 479—481
des XI. Bandes des Archivs für öff. Recht.