Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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vorliege und welche Folgen er gehabt habe, steht ihr nicht zu, 
sondern bleibt dem späteren genossenschaftlichen Verfahren vor- 
behalten. 
Für Betriebsunfälle, die sich bei Bauarbeiten ereignen, 
gilt die gleiche Bestimmung nicht (8 37 Abs. 2 des Bau-Unf.- 
Vers.-G.), es sind also alle Ansprüche unmittelbar an den Ge- 
nossenschafts- oder Sektionsvorstand zu richten. Dies hkegt in 
der Natur der Bauunfallversicherung: den unzähligen Regiebau- 
unternehmern kann unmöglich vor Inangriffnahme ihrer Bauarbeiten 
ein Mitgliedschein zugestellt werden, und es würde unnützen 
Aufenthalt geben, wenn in solchen Fällen der Verletzte sich zu- 
nächst an die Verwaltungsbehörde wenden sollte. Die Thätigkeit 
der letzteren ist übrigens, nachdem eine Fülle von Entscheidungen 
des Reichsversicherungsamts über die Zugehörigkeit der ver- 
schiedenartigsten Betriebe vorliegt, immer seltener in Anspruch 
genommen und könnte füglich, wie sie im Krankenversicherungs- 
recht nicht für erforderlich gehalten wird, auch hier ganz ent- 
behrt werden. 
Vollständig fremd ist — wir dürfen sagen: zum Glück! — 
der Unfallgesetzgebung der unselige Dualismus zwischen Zwangs- 
fürsorge und freiwilliger anderweiter Versicherungsnahme, der auf 
dem Gebiete der Krankenkassen so bedenkliche Folgen nach sich 
zieht”. Ein Unternehmer kann der berufsgenossenschaftlichen 
Mitglieds- und Beitragspflicht nicht dadurch aus dem Wege gehen, 
dass er für seine Arbeiter Invaliden- und Pensionskassen gründet; 
ebensowenig gehen den Arbeitern, mögen sie zu diesen Kassen 
mit beisteuern oder nicht, dadurch die Rechte auf die gesetzliche 
Unfallversicherung verloren. Nur die Folge hat das Bestehen 
einer derartigen Kasse, dass sie für ihre Leistungen Ersatz von 
der Genossenschaft fordern kann und insoweit den Versicherten 
selbst, der sonst doppelten Ersatz bekäme, mit seinen Ansprüchen 
83 Vgl. oben S. 283 bei Anm. 7 und meine Ausführungen $S. 479—481 
des XI. Bandes des Archivs für öff. Recht.
	        
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