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ausschliesst ($ 8 des Unf.-Vers.-G.). Voraussetzung ist aber,
dass die betreffende Kasseneinrichtung, mag sie durch Schenkung,
Stiftung, Vermächtnis des Unternehmers oder auf andere Weise
ins Leben gerufen sein, einen Rechtsanspruch auf Unterstützung,
nicht eine in das Belieben des Vorstandes gestellte widerrufliiche
Gnadenpension gewährt“.
Nicht besser ist die Beteiligung bei einer privaten Unfall-
versicherungsgesellschaft geeignet, die staatliche Fürsorge über-
flüssig zu machen. Es würden andernfalls einzelne Unternehmer,
welche die Genossenschaftsumlagen scheuen, ihre Arbeiter nötigen
können, sich selbst bei Privatanstalten einzukaufen, wie dies be-
kanntlich in Bezug auf die Krankenversicherung nicht selten ge-
schieht. Lediglich eine Uebergangsvorschrift giebt $ 100 des
Unf.-Vers.-G. ($ 114 des See-Unf.-Vers.-G.): die Rechte und
Pflichten aus den bei Inkrafttreten des Fürsorgezwanges schon
bestehenden Privatversicherungsverträgen können auf Antrag des
Betriebsunternehmers auf die Berufsgenossenschaft, welcher der
Betrieb angehört, übergehen, damit das unbillige Ergebnis einer
doppelten Beitragszahlung für dasselbe Risiko vermieden wird.
An der Regel, dass trotz der Privatversicherung jeder Unter-
nehmer eines versicherungspflichtigen Betriebes kraft des Gesetzes
und Statuts Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft wird,
ist hierdurch nichts geändert °®°,
Die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversiche-
rung war gleichfalls nur möglich, wenn durch Zwang die Kräfte
für das zu Leistende zusammengefasst wurden. Hier handelt es
sich nicht blos um einen sehr grossen Personenkreis, den man
mit Schutzmassregeln bedenken wollte, sondern auch um Sicher-
stellung gegen solche wirtschaftliche Einbussen und Schwierig-
keiten, die jeden Arbeiter mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit
treffen, die ferner eine dauernde Fürsorge erheischen. Die er-
% Amtl. Nachr. des Reichsversicherungsamts 1885 S.8 No. 13.
85 y,. WOEDTKE, Kommentar zum Unf.-Vers.-G. $ 100 Anm. 1.