— 5306 —
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich durch Ein-
klebung von Doppelmarken (zu 28 Pf.), nach fünfjähriger Pflicht-
versicherung durch einfache Marken selbst zu versichern ($8 8,
118, 120). Diese durch den Reichstag trotz des Widerspruchs
der Regierungsvertreter eingeschaltete Berechtigung ist laut $ 117
auch denjenigen gegeben, welche aus dem Versicherungsverhältnis,
d. h. aus der zur Versicherung verpflichtenden oder berechtigenden
Thätigkeit ausscheiden und den Wunsch haben, sich die „Anwart-
schaft“ ($ 32), d.h. die Aussicht auf Invaliden-, Altersrente oder
Beitragserstattung** zu wahren.
Diese Zulassung der freiwilligen Teilnahme, welche einst-
weilen für Kasseneinrichtungen (oben S. 304) nicht gilt, aber von
denselben lebhaft begehrt wird und durch die Novelle gewährt
werden sollte*, kommt indes in Fortfall:
1. wenn der Versicherte dauernd erwerbsunfähig geworden ist.
Eine derartige Beschränkung ist zwar mit ausdrücklichen
Worten nur in $ 8 erwähnt, die Praxis hat sie aber wegen
Gleichheit des Grundes auch auf die freiwillige Fortsetzung
des Versicherungsverhältnisses ausgedehnt“ und behandelt
den Fall einer vorübergehenden, aber mehr als ein Jahr
ununterbrochen währenden Erwerbsunfähigkeit ($ 10) ganz
übereinstimmend (Alt.-Vers.-Nov. 1897 No. 584).
2. wenn auf die Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses,
deren gänzliche oder teilweise Ausfüllung durch freiwillig
zu leistende Markenbeiträge beabsichtigt wird, schon wieder -
Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefolgt
sind, und eine Deckung der neuen Arbeitsperioden durch
Einklebung entsprechender Pflichtmarken bereits begonnen
hat (das. 1896 No. 526). Mit Recht stützt man sich hierbei
4 Stenogr. Berichte des Reichstags von 1888/89 S. 1154.
“# „Die Invaliditäts- und Altersversicherung“ Bd. 7 8.76, 122.
« Hbenda 8.125; Bd. 6 8. 105ff.; Amtl. Nachr., Invaliditäts- und
Altersversicherung 1892 No. 198; 1893 No. 233, 255; 1894 No. 332,