Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich durch Ein- 
klebung von Doppelmarken (zu 28 Pf.), nach fünfjähriger Pflicht- 
versicherung durch einfache Marken selbst zu versichern ($8 8, 
118, 120). Diese durch den Reichstag trotz des Widerspruchs 
der Regierungsvertreter eingeschaltete Berechtigung ist laut $ 117 
auch denjenigen gegeben, welche aus dem Versicherungsverhältnis, 
d. h. aus der zur Versicherung verpflichtenden oder berechtigenden 
Thätigkeit ausscheiden und den Wunsch haben, sich die „Anwart- 
schaft“ ($ 32), d.h. die Aussicht auf Invaliden-, Altersrente oder 
Beitragserstattung** zu wahren. 
Diese Zulassung der freiwilligen Teilnahme, welche einst- 
weilen für Kasseneinrichtungen (oben S. 304) nicht gilt, aber von 
denselben lebhaft begehrt wird und durch die Novelle gewährt 
werden sollte*, kommt indes in Fortfall: 
1. wenn der Versicherte dauernd erwerbsunfähig geworden ist. 
Eine derartige Beschränkung ist zwar mit ausdrücklichen 
Worten nur in $ 8 erwähnt, die Praxis hat sie aber wegen 
Gleichheit des Grundes auch auf die freiwillige Fortsetzung 
des Versicherungsverhältnisses ausgedehnt“ und behandelt 
den Fall einer vorübergehenden, aber mehr als ein Jahr 
ununterbrochen währenden Erwerbsunfähigkeit ($ 10) ganz 
übereinstimmend (Alt.-Vers.-Nov. 1897 No. 584). 
2. wenn auf die Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses, 
deren gänzliche oder teilweise Ausfüllung durch freiwillig 
zu leistende Markenbeiträge beabsichtigt wird, schon wieder - 
Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefolgt 
sind, und eine Deckung der neuen Arbeitsperioden durch 
Einklebung entsprechender Pflichtmarken bereits begonnen 
hat (das. 1896 No. 526). Mit Recht stützt man sich hierbei 
4 Stenogr. Berichte des Reichstags von 1888/89 S. 1154. 
“# „Die Invaliditäts- und Altersversicherung“ Bd. 7 8.76, 122. 
« Hbenda 8.125; Bd. 6 8. 105ff.; Amtl. Nachr., Invaliditäts- und 
Altersversicherung 1892 No. 198; 1893 No. 233, 255; 1894 No. 332,
	        
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