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auf den Grundsatz, dass von einer freiwilligen „Fortsetzung“
des bestehenden Versicherungsverhältnisses nur so lange ge-
sprochen werden könne, als ein unmittelbarer Anschluss
der für die arbeitlose Zeit zu verwendenden an die aus der
früheren Pflichtversicherung stammenden Marken möglich sei.
3. wenn ein dauernder, nicht ein vorübergehender Aufenthalt
im Auslande stattfindet (das. 1897 No. 575—576).
Diese in der Rechtsprechung entwickelten Normen gelten
auch in Bezug auf die freiwillige Versicherung bei Unterbrechun-
gen ständiger Arbeitsverhältnisse („Saisonarbeiter“ u. dgl., $ 119,
vgl. Amtl. Nachr. 1894 No. 366) und erstrecken sich nicht minder
auf Invaliden- als auf Altersrenten und Erstattungsansprüche*”,
wie das ja in der Einheitlichkeit der Versicherung seine natür-
liche Erklärung findet.
In gewisser Hinsicht ist freilich der Gedanke einer einheit-
lichen Versicherung für Erwerbsunfähigkeit, Alter, Todesfall, Ehe-
schliessung durchbrochen: diejenigen freiwilligen Beiträge, welche
nach Erfüllung des 70. Lebensjahres geklebt sind, eignen sich
nicht mehr dazu, Lücken der Altersrenten-Wartezeit auszufüllen,
die vor jenen Tagen liegen (ebenda No. 332). Für den Anspruch
einer heiratenden Versicherten auf Erstattung ihrer halben Bei-
träge bleiben die nach dem Augenblicke der Eheschliessung ge-
klebten freiwilligen Marken gänzlich ausser Betracht, während
nichts entgegensteht, sie für die Invaliden- und Altersrente mit-
zurechnen*. Der Grund hierfür liegt darin, dass es vom ver-
sicherungsrechtlichen Standpunkte aus unzulässig erscheint, die
Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Folgen eines Ereignisses
noch dann unbeschränkt der freiwilligen Entschliessung zu über-
lassen, wenn der fragliche Fürsorgefall schon eingetreten ist.
7 Amtl. Nachr. 1896 No. 540.
18 „Die Invaliditäts- und Altersversicherung“* Bd. 5 8. 161; „Arbeiter-
versorgung“ Bd. 12 8.497; Amtl. Nachr. 1895 No. 475; anderer Meinung
„Arbeiterversorgung“ Bd. 12 S. 231 No. 2, S. 288 No. 14, S. 804 No. 5, 8.410.
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