Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 309 — 
nis°!, da die Versicherten unter einer etwaigen Säumigkeit ihres 
Arbeitgebers im Melden, Zahlen oder Kleben nicht leiden dürfen, 
wenn man nicht die Schwierigkeiten des Markensystems bis ins 
Unerträgliche steigern will. Beiläufig sei darauf hingewiesen, dass 
bei der Unfall- und der Krankenversicherung nicht der geringste 
Wert für das Bestehen und den Umfang des einzelnen Unter- 
stützungsanspruchs auf die Frage gelegt werden kann und darf, 
ob der Arbeitgeber vollständig und rechtzeitig seiner Beitrags- 
pflicht nachgekommen sei; selbst wenn Beiträge von ihm rück- 
ständig sind, dürfen diese nicht in Gegenrechnung gestellt werden. 
Nur Beiträge, die der Versicherte (als Selbstversicherter bezw. 
freiwilliges Krankenkassenmitglied) für seine eigene Person un- 
mittelbar dem Versicherungsorgane schuldete, können zur Kom- 
pensation gelangen (88 56 Abs. 2, 52° Abs. 2 des Kr.-Vers.-G.). 
Was die Zulässigkeit von Vergleichen über Rentenansprüche 
anlangt, so sind hierin die Versicherungsanstalten und die ihnen 
gleichstehenden Kasseneinrichtungen nicht ganz so unbeschränkt 
wie die Berufsgenossenschaften. Den letzteren wird allgemein 
das Recht zuerkannt, sich in Bezug auf Entschädigungsforderungen 
mit den Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch ein 
gütliches Abkommen auseinanderzusetzen, derart, dass nicht nur 
das Anspruchsrecht selbst, sondern auch der Anfang und die 
Höhe des zu zahlenden Betrages dadurch festgestellt werden 
darf5®. Die vergleichsweise Bewilligung einer Invaliden- oder 
51 Dass eine Verjährung von Rentenansprüchen nicht eintritt, dass ins- 
besondere die landesgesetzlichen Bestimmungen über Klagenverjährung auf 
das Ööffentlich-rechtliche Gebiet der Arbeiterversicherung unanwendbar sind, 
ist ausgeführt in der Revisionsentscheidung No. 560 (Amtl. Nachr. 1897). 
52 Amtl. Nachr. 1886 S. 2938 No. 244; 1892 (Unf.-Vers.) No. 1179 S. 329. 
Unstatthaft ist aber die Vereinbarung einer Entschädigungsweise, die dem 
Gesetze fremd ist, s. No. 1649 von 1897 daselbst; es können z.B. Kapital- 
abfindungen an Stelle von Renten nur Wittwen (bei Wiederverheiratung) und 
Ausländern gewährt werden, vgl. $ 6 Abs. 2 unter * und $ 67 des Unf.- 
Vers.-Ges.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.