— 309 —
nis°!, da die Versicherten unter einer etwaigen Säumigkeit ihres
Arbeitgebers im Melden, Zahlen oder Kleben nicht leiden dürfen,
wenn man nicht die Schwierigkeiten des Markensystems bis ins
Unerträgliche steigern will. Beiläufig sei darauf hingewiesen, dass
bei der Unfall- und der Krankenversicherung nicht der geringste
Wert für das Bestehen und den Umfang des einzelnen Unter-
stützungsanspruchs auf die Frage gelegt werden kann und darf,
ob der Arbeitgeber vollständig und rechtzeitig seiner Beitrags-
pflicht nachgekommen sei; selbst wenn Beiträge von ihm rück-
ständig sind, dürfen diese nicht in Gegenrechnung gestellt werden.
Nur Beiträge, die der Versicherte (als Selbstversicherter bezw.
freiwilliges Krankenkassenmitglied) für seine eigene Person un-
mittelbar dem Versicherungsorgane schuldete, können zur Kom-
pensation gelangen (88 56 Abs. 2, 52° Abs. 2 des Kr.-Vers.-G.).
Was die Zulässigkeit von Vergleichen über Rentenansprüche
anlangt, so sind hierin die Versicherungsanstalten und die ihnen
gleichstehenden Kasseneinrichtungen nicht ganz so unbeschränkt
wie die Berufsgenossenschaften. Den letzteren wird allgemein
das Recht zuerkannt, sich in Bezug auf Entschädigungsforderungen
mit den Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch ein
gütliches Abkommen auseinanderzusetzen, derart, dass nicht nur
das Anspruchsrecht selbst, sondern auch der Anfang und die
Höhe des zu zahlenden Betrages dadurch festgestellt werden
darf5®. Die vergleichsweise Bewilligung einer Invaliden- oder
51 Dass eine Verjährung von Rentenansprüchen nicht eintritt, dass ins-
besondere die landesgesetzlichen Bestimmungen über Klagenverjährung auf
das Ööffentlich-rechtliche Gebiet der Arbeiterversicherung unanwendbar sind,
ist ausgeführt in der Revisionsentscheidung No. 560 (Amtl. Nachr. 1897).
52 Amtl. Nachr. 1886 S. 2938 No. 244; 1892 (Unf.-Vers.) No. 1179 S. 329.
Unstatthaft ist aber die Vereinbarung einer Entschädigungsweise, die dem
Gesetze fremd ist, s. No. 1649 von 1897 daselbst; es können z.B. Kapital-
abfindungen an Stelle von Renten nur Wittwen (bei Wiederverheiratung) und
Ausländern gewährt werden, vgl. $ 6 Abs. 2 unter * und $ 67 des Unf.-
Vers.-Ges.