Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Altersrente bedarf dagegen nach $ 63 Inv.- u, Alt.-Vers.-G. der 
Zustimmung des Staatskommissars, der dabei insbesondere das 
Interesse des Reichs (wegen des von diesem zu leistenden Zu- 
schusses von 50 Mk. jährlich zu jeder Rente, $ 26 Abs. 3) und 
das der übrigen Versicherungsanstalten zu wahren hat, weil diese 
nach dem Verhältnis der auf ihr Gebiet entfallenden Beitrags- 
wochen zur Deckung der Rente herangezogen werden ($ 89). Der 
Staatskommissar, dessen Mitwirkung bei Erstattungsansprüchen 
unterbleibt (8 95 Abs. 2), kann ein in erster Instanz geschlossenes 
Abkommen durch Berufung anfechten, sobald ihm wie in jedem 
anderen Falle die Rentenfestsetzung abschriftlich mitgeteilt wird 
($ 75 Abs. 3). Durch die Anfechtung wird der Vergleich der- 
gestalt unwirksam, dass auch der Rentenbewerber an denselben 
nicht mehr gebunden ist und höhere, bezw. früher beginnende 
Rente verlangen kann (Amtl. Nachr., Invaliditäts- und Alters- 
versicherung, 1894 No. 357), 
Was von Vergleichen gesagt ist, gilt auch von Anerkennt- 
nissen, auf Grund deren eine schiedsgerichtliche Entscheidung 
herbeigeführt wird: sie haben nicht ohne weiteres Gültigkeit und 
zwingende Kraft für das Schiedsgericht, sondern sie bedürfen, 
wenn der Staatskommissar nicht in der fraglichen Sitzung an- 
wesend war und zustimmte, seiner Genehmigung; diese gilt als 
stillschweigend erteilt, wenn er innerhalb einer Woche nach 
Empfang der bezüglichen Mitteilung nicht Widerspruch erhebt °®. 
Da der Staatskommissar nicht nur zu Ungunsten, sondern 
auch zu Gunsten des Versicherten Rechtsmittel in solchen Fällen 
einlegen kann, in welchen eine Rente bereits bewilligt ist (Alt.- 
Vers.-Nov. 1892 No. 175—176), so sind die Rentenbewerber 
hinsichtlich der Höhe und des Beginns ihrer Bezüge durch die 
Mitwirkung eines staatlichen, ausserhalb der Parteirolle stehenden 
Beamten besonders geschützt, sofern der letztere wirklich von 
5® Amtl. Nachr., Invaliditäts-- und Altersversicherung, 1892 No. 177; 
1893 No. 268; vgl. Bd. X 8. 583 dieses Archivs.
	        
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