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Altersrente bedarf dagegen nach $ 63 Inv.- u, Alt.-Vers.-G. der
Zustimmung des Staatskommissars, der dabei insbesondere das
Interesse des Reichs (wegen des von diesem zu leistenden Zu-
schusses von 50 Mk. jährlich zu jeder Rente, $ 26 Abs. 3) und
das der übrigen Versicherungsanstalten zu wahren hat, weil diese
nach dem Verhältnis der auf ihr Gebiet entfallenden Beitrags-
wochen zur Deckung der Rente herangezogen werden ($ 89). Der
Staatskommissar, dessen Mitwirkung bei Erstattungsansprüchen
unterbleibt (8 95 Abs. 2), kann ein in erster Instanz geschlossenes
Abkommen durch Berufung anfechten, sobald ihm wie in jedem
anderen Falle die Rentenfestsetzung abschriftlich mitgeteilt wird
($ 75 Abs. 3). Durch die Anfechtung wird der Vergleich der-
gestalt unwirksam, dass auch der Rentenbewerber an denselben
nicht mehr gebunden ist und höhere, bezw. früher beginnende
Rente verlangen kann (Amtl. Nachr., Invaliditäts- und Alters-
versicherung, 1894 No. 357),
Was von Vergleichen gesagt ist, gilt auch von Anerkennt-
nissen, auf Grund deren eine schiedsgerichtliche Entscheidung
herbeigeführt wird: sie haben nicht ohne weiteres Gültigkeit und
zwingende Kraft für das Schiedsgericht, sondern sie bedürfen,
wenn der Staatskommissar nicht in der fraglichen Sitzung an-
wesend war und zustimmte, seiner Genehmigung; diese gilt als
stillschweigend erteilt, wenn er innerhalb einer Woche nach
Empfang der bezüglichen Mitteilung nicht Widerspruch erhebt °®.
Da der Staatskommissar nicht nur zu Ungunsten, sondern
auch zu Gunsten des Versicherten Rechtsmittel in solchen Fällen
einlegen kann, in welchen eine Rente bereits bewilligt ist (Alt.-
Vers.-Nov. 1892 No. 175—176), so sind die Rentenbewerber
hinsichtlich der Höhe und des Beginns ihrer Bezüge durch die
Mitwirkung eines staatlichen, ausserhalb der Parteirolle stehenden
Beamten besonders geschützt, sofern der letztere wirklich von
5® Amtl. Nachr., Invaliditäts-- und Altersversicherung, 1892 No. 177;
1893 No. 268; vgl. Bd. X 8. 583 dieses Archivs.