Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Versicherungsanstalten bei Krankenhauspflege nicht ebenso den 
Angehörigen des Patienten, die er bisher wesentlich aus seinem 
Arbeitsverdienste unterhielt, das halbe Krankengeld als Unter- 
stützung gewähren sollen, wie dies gesetzlicher Anordnung gemäss 
seitens der Berufsgenossenschaften und Krankenkassen geschieht 
($ 7 Abs. 2 des Unf.-Vers.-G.; $ 7 Abs. 2 des Kr.-Vers.-Ges.). 
Wenn das „Klebegesetz* trotz der segensreichen, bis ins 
kleinste, abgelegenste Dorf sich erstreckenden Wirksamkeit, welche 
die Rentenzahlungen, die Erstattungen, die Fälle der Kranken- 
fürsorge inzwischen geübt haben, bei dem Publikum ziemlich un- 
beliebt geblieben ist, so kann hieraus allein von den Fürsprechern 
der Selbsthülfe noch kein überzeugender Beweis für die Richtig- 
keit ihrer Lehre abgeleitet werden. Nicht der Zwang an 
und für sich, sondern die Art des Zwanges ist auf 
Schwierigkeiten gestossen, und es sind dadurch manche 
Beteiligte, die zwar gern für sich bezw. für ihre Arbeiter Bei- 
träge leisten, aber von Belästigungen und Weitläufigkeiten mög- 
lichst verschont sein wollen, gegen das Gesetz eingenommen. 
Jede Vereinfachung, die in dieser Hinsicht denkbar ist, würde 
mit Freude zu begrüssen sein. An anderer Stelle®° ist bereits 
ausgeführt, wie gerade der Arbeitgeber, gegen den sich auch 
hier wie bei der Kranken- und der Unfallversicherung die zwingende 
gesetzliche Vorschrift unmittelbar richtet, leicht in Gefahr ge- 
raten kann, gegen die Polizei- und Ordnungsstrafbestimmungen 
zu verstossen oder sein Recht zu anteiliger Heranziehung des 
Versicherten einzubüssen, wenn er die rechtzeitige Markenverwen- 
dung versäumt, und es ist auf die wesentliche Erleichterung hin- 
gewiesen, die durch Einführung des „Einzugsverfahrens“ (88 112. 
Inv.- u. Alt.-Vers.-G.) sich ergiebt. Inzwischen hat der Entwurf 
zur Invalidenversicherungsnovelle in der am 2. Sept. 1896 im 
Reichsanzeiger veröffentlichten Begründung die Möglichkeit dieser 
  
° 8.471 des X. Bands dieses Archivs.
	        
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