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keine Gesetzesänderung erfordernden Verbesserung offen zu-
gestanden, indem er ausführt: .
„Schon nach dem geltenden Gesetz kann durch Einführung
des behördlichen Einzugsverfahrens gemäss 8 112 diesen Klagen
(betreffend ungenügende Kontrolle der rechtzeitigen und voll-
ständigen Beitragsentrichtung) die Spitze abgebrochen werden.
In denjenigen Teilen des Deutschen Reichs, in denen von dem
Einzugsverfahren ein umfassender Gebrauch gemacht ist, sind
denn auch Beschwerden über das Markensystem, wenn über-
haupt, so doch nur in erheblich geringerem Masse erhoben
worden. Bei behördlicher Einziehung der Beiträge, deren
Förderung der Entwurf sich angelegen sein lässt, wird aber
auch die fernere Klage beseitigt werden, dass Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in grossem Umfange die Beibringung der Marken
überhaupt unterlassen.“
Die Uebelstände sind also da am empfindlichsten, wo den
Arbeitgebern inbezug auf die Leistung der Markenbeiträge das
grösste Mass von Freiheit gewährt ist. Wo dagegen der Zwang
sich in der Weise äussert, dass die Erfüllung der gesetzlichen
Beitragspflichten durch Vermittelung der Gemeindebehörden und
Krankenkassen erfolgt, indem dieselben mit den Kranken- die
Invalidenversicherungsbeiträge zugleich einziehen und letztere zur
Klebung der Marken verwenden, vollzieht sich die ganze Durch-
führung des Gesetzes viel glatter und übersichtlicher.
Fassen wir den Inhalt der vorstehenden, auf das gesamte
Gebiet der deutschen Arbeiterversicherung sich erstreckenden
Erörterungen zusammen, so lassen sich aus den Erfahrungen der
verflossenen zwölf Jahre folgende Schlüsse ableiten;
1. Der Zwang ist das geeignetste und deshalb das einzig zweck-
mässige Mittel, um der Durchführung der Arbeiterfürsorge
im erforderlichen Masse Halt, Stetigkeit und Zuverlässigkeit
zu gewähren.
2. Der Mitwirkung der beteiligten Arbeitgeber und -Nehmer