Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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keine Gesetzesänderung erfordernden Verbesserung offen zu- 
gestanden, indem er ausführt: . 
„Schon nach dem geltenden Gesetz kann durch Einführung 
des behördlichen Einzugsverfahrens gemäss 8 112 diesen Klagen 
(betreffend ungenügende Kontrolle der rechtzeitigen und voll- 
ständigen Beitragsentrichtung) die Spitze abgebrochen werden. 
In denjenigen Teilen des Deutschen Reichs, in denen von dem 
Einzugsverfahren ein umfassender Gebrauch gemacht ist, sind 
denn auch Beschwerden über das Markensystem, wenn über- 
haupt, so doch nur in erheblich geringerem Masse erhoben 
worden. Bei behördlicher Einziehung der Beiträge, deren 
Förderung der Entwurf sich angelegen sein lässt, wird aber 
auch die fernere Klage beseitigt werden, dass Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer in grossem Umfange die Beibringung der Marken 
überhaupt unterlassen.“ 
Die Uebelstände sind also da am empfindlichsten, wo den 
Arbeitgebern inbezug auf die Leistung der Markenbeiträge das 
grösste Mass von Freiheit gewährt ist. Wo dagegen der Zwang 
sich in der Weise äussert, dass die Erfüllung der gesetzlichen 
Beitragspflichten durch Vermittelung der Gemeindebehörden und 
Krankenkassen erfolgt, indem dieselben mit den Kranken- die 
Invalidenversicherungsbeiträge zugleich einziehen und letztere zur 
Klebung der Marken verwenden, vollzieht sich die ganze Durch- 
führung des Gesetzes viel glatter und übersichtlicher. 
Fassen wir den Inhalt der vorstehenden, auf das gesamte 
Gebiet der deutschen Arbeiterversicherung sich erstreckenden 
Erörterungen zusammen, so lassen sich aus den Erfahrungen der 
verflossenen zwölf Jahre folgende Schlüsse ableiten; 
1. Der Zwang ist das geeignetste und deshalb das einzig zweck- 
mässige Mittel, um der Durchführung der Arbeiterfürsorge 
im erforderlichen Masse Halt, Stetigkeit und Zuverlässigkeit 
zu gewähren. 
2. Der Mitwirkung der beteiligten Arbeitgeber und -Nehmer
	        
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