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Staatsbürgerschaftsgesetzes die Zulässigkeit der pluralen Staats-
bürgerschaft abzuleiten sucht, beruft sich der österreichische Ver-
waltungsgerichtshof diesbezüglich auf $ 36 des ungarischen Ge-
setzes .
Laut $ 36 des GA. L: 1879 ist jener ungarische Staats-
bürger, der gleiehzeitig Bürger eines anderen Staates ist, solange
als ungarischer Staatsbürger anzusehen, bis er seine ungarische
Staatsbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes nicht verloren hat.
Als die gesetzliche Anerkennung der mehrfachen Staatsbürger-
schaft wird der $ 36 des ungarischen Gesetzes auch seitens MAYR-
HOFERs°® und MILNERs ® interpretiert ’’, die für das Prinzip der
Kompatibilität der beiden Staatsbürgerschaften auch im ungarischen
Rechte einen Stützpunkt suchen, und glauben in dieser Bestim-
mung einen solchen gefunden zu haben. Mit Rücksicht darauf,
daß österreichischerseits aus dem $ 36 für Ungarn nachteilige
Praejudicien abgeleitet werden, müssen wir diesen Paragraphen
näher ins Auge fassen.
Nach unserer Ansicht wollte der Gesetzgeber mit der im
$ 36 enthaltenen Verfügung gerade im Gegenteile, dem Ausdruck
verleihen, daß, sobald in der Person eines ungarischen Staatsan-
gehörigen auch eine andere Staatsbürgerschaft zusammentrifft, er
diese andere Staatsbürgerschaft als non existens betrachtet,
d. h. daß er auch in diesem Falle die ungarische Staatsbürgerschaft
69 „... Allerdings wird in dem Gesetz-Art. L. ex 1879, betreffend den
Erwerb der ungarischen Staatsbürgerschaft ($ 36) und ebenso in dem Ge-
setz vom 26. März 1869 RGB. Nr. 36, bezw. in der Verordnung vom
2. Oktober 1868 RGB. Nr. 135, die Möglichkeit des Besitzes beider Staats-
bürgerrechte vorausgesetzt.“ (BUDWINSKI: a.a.0, S. 913.)
ee A.a.0. Bd.Il, S.953: „Durch den $36 des ungar. Gesetzartikels
L. v. J. 1879 ist die Möglichkeit anerkannt, daß eine und dieselbe Person
sowohl das ungarische als das österreichische Staatsbürgerrecht besitze.“
® A.2.0. 8.83: „Durch 8 36 wird die Möglichkeit einer gleichzeitigen
ungarischen und österreichischen Staatsbürgerschaft in einer Person gewährt“.
”° Einen entgegengesetzten Standpunkt vertritt hinsichtlich der Ausle-
gung des $& 36 des ungarischen Gesetzes KARMINSKI. (A.a.O. S. 84, Anm.)