— 317 —
sich der Eintritt der Thätigkeit der einzelnen Bauhandwerker bei
dem Zustandekommen eines Bauwerkes vollzieht, wie sich mithin
die Gefahr gruppiert, infolge Verbrauches der zur Verfügung
stehenden Baugelder wegen deren Unzulänglichkeit Ausfälle an
ihrem verdienten Werklohn zu erleiden. Ja, es gehören zu den
Beratern sogar manche, die nicht einmal den Unterschied zwischen
Baugewerbe und Bauhandwerk kennen und deshalb begreiflicher-
weise auch nicht auseinanderzuhalten und sich zu erklären ver-
mögen, weshalb der Standpunkt ein verschiedener ist, von welchem
die Baugewerksmeister und von welchen die Bauhandwerksmeister
an Klärung dieser hochwichtigen Aufgabe herantreten. Zu dieser
letzteren Gruppe gehört unbedenklich auch der Verf. des Gut-
achtens, welches in den Verhandlungen des 24. Deutschen Juristen-
tages Bd. II S. 173 abgedruckt ist. Denn andernfalls würde er
bei Beantwortung der Frage, ob es sich empfehle, die Bauherren
einer durch eine kommunale Behörde auszuübenden polizeilichen
Kontrolle zu unterstellen, weniger leicht auf das Evangelium
zweier Vertreter der ersteren Gruppe sich verlassen und sorg-
fältiger die vielfach geäusserten Bedenken eines derartigen Schrittes
geprüft haben, bevor er zu seinem Urteile gelangte: „Im Wege
der durch eine kommunale Behörde auszuübenden polizeilichen
Kontrolle der Bauherren lassen sich die im Bauwesen bestehenden
Missstände beseitigen.“ Aber ihm erging es so wie der Mehrzahl
seiner Berufsgenossen, welche in dem Irrtum befangen sind, dass
mit Krönung eines Rohbaues durch Vollendung des Dachstuhles
das Gebäude auch zum grösseren Teile fertig sei, mithin das ver-
fügbare Baugeld zum überwiegend grösseren Teile verbraucht sein
könne, während in Wirklichkeit hier erst die Bauhandwerker ein-
treten, welche den inneren Ausbau und äusseren Abputz besorgen,
deren Gesamtkosten etwa die Hälfte der gesamten Baukosten er-
reicht, so dass um wieviel mehr die Baugewerksmeister und
Lieferanten erhielten um so viel,weniger die Ansprüche der Bau-
handwerker auf volle Befriedigung rechnen dürfen. Und dieses
Ausserachtlassen der thatsächlichen Verhältnisse in den Bau-
verdings- und den Baugelddarlehnsverträgen ist gerade der Schwer-
punkt für die häufigen Werklohnausfälle der Bautischler, Bau-