Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sich der Eintritt der Thätigkeit der einzelnen Bauhandwerker bei 
dem Zustandekommen eines Bauwerkes vollzieht, wie sich mithin 
die Gefahr gruppiert, infolge Verbrauches der zur Verfügung 
stehenden Baugelder wegen deren Unzulänglichkeit Ausfälle an 
ihrem verdienten Werklohn zu erleiden. Ja, es gehören zu den 
Beratern sogar manche, die nicht einmal den Unterschied zwischen 
Baugewerbe und Bauhandwerk kennen und deshalb begreiflicher- 
weise auch nicht auseinanderzuhalten und sich zu erklären ver- 
mögen, weshalb der Standpunkt ein verschiedener ist, von welchem 
die Baugewerksmeister und von welchen die Bauhandwerksmeister 
an Klärung dieser hochwichtigen Aufgabe herantreten. Zu dieser 
letzteren Gruppe gehört unbedenklich auch der Verf. des Gut- 
achtens, welches in den Verhandlungen des 24. Deutschen Juristen- 
tages Bd. II S. 173 abgedruckt ist. Denn andernfalls würde er 
bei Beantwortung der Frage, ob es sich empfehle, die Bauherren 
einer durch eine kommunale Behörde auszuübenden polizeilichen 
Kontrolle zu unterstellen, weniger leicht auf das Evangelium 
zweier Vertreter der ersteren Gruppe sich verlassen und sorg- 
fältiger die vielfach geäusserten Bedenken eines derartigen Schrittes 
geprüft haben, bevor er zu seinem Urteile gelangte: „Im Wege 
der durch eine kommunale Behörde auszuübenden polizeilichen 
Kontrolle der Bauherren lassen sich die im Bauwesen bestehenden 
Missstände beseitigen.“ Aber ihm erging es so wie der Mehrzahl 
seiner Berufsgenossen, welche in dem Irrtum befangen sind, dass 
mit Krönung eines Rohbaues durch Vollendung des Dachstuhles 
das Gebäude auch zum grösseren Teile fertig sei, mithin das ver- 
fügbare Baugeld zum überwiegend grösseren Teile verbraucht sein 
könne, während in Wirklichkeit hier erst die Bauhandwerker ein- 
treten, welche den inneren Ausbau und äusseren Abputz besorgen, 
deren Gesamtkosten etwa die Hälfte der gesamten Baukosten er- 
reicht, so dass um wieviel mehr die Baugewerksmeister und 
Lieferanten erhielten um so viel,weniger die Ansprüche der Bau- 
handwerker auf volle Befriedigung rechnen dürfen. Und dieses 
Ausserachtlassen der thatsächlichen Verhältnisse in den Bau- 
verdings- und den Baugelddarlehnsverträgen ist gerade der Schwer- 
punkt für die häufigen Werklohnausfälle der Bautischler, Bau-
	        
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