Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Die Gruppe der Baugewerksmeister glaubt als zuverlässiges 
Mittel gegen den Bauschwindel und die darauf zurückführbaren 
Werklohnverluste das Anerkennen eines gesetzlichen Pfandrechts 
an der unbeweglichen Sache, das Zugeständnis einer mit dem 
reellen Grund- und Bodenwerte gleichberechtigten Bauwerklohn- 
hypothek bei gleichzeitigem Vorzugsrechte vor dem eingetragenen 
Baugelddarlehn bei bisher unbebaut gewesenen Grundstücken, die 
Verantwortlichkeit der Baugelddarleiher für zweckentsprechende 
Verwendung der gezahlten Beträge, endlich Ausschliessung derer 
von dem selbständigen Betriebe des Baugeschäftes, welche einen 
stastlich organisierten Befähigungsnachweis nicht geführt haben, 
in Vorschlag bringen zu sollen. Aus anderen Kreisen wird da- 
gegen die Verpflichtung der Bauunternehmer zur Eintragung in 
das Handelsregister, die Einführung eines Bauschöffenamtes zur 
Prüfung der Vermögenszulänglichkeit des Bauherrn, das Errichten 
eines Baugeldamtes zur Kontrolle der zweckentsprechenden Ver- 
wendung der verfügbaren Baugelder, das unbedingte Vorzugs- 
recht der Werklohnhypothek, das Offenlegen des Grundbuches, 
die Bekanntgabe derjenigen Personen, welche den Offenbarungseid 
geleistet oder sich in Untersuchung wegen Vergehen wider das 
Vermögen befunden haben, als unabweisbare Forderung geltend 
gemacht. Der 24. Deutsche Juristentag endlich wirft die Frage 
auf: „Empfiehlt es sich zwecks Beseitigung der Missstände im 
Baugewerbe den Bauhandwerkern wegen ihrer Ansprüche gegen 
die Bauherren eine bevorzugte Hypothek am Baugrundstück ein- 
zuräumen oder die Bauherren einer durch eine kommunale Be- 
hörde auszuübenden polizeilichen Kontrolle zu unterstellen? 
Der Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche 
Reich hatte im $ 574 erster Lesung blos an der beweglichen, 
nicht aber. auch an der unbeweglichen Sache dem W-erkmeister 
ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht zugebilligt. Damit hätte 
es den Pfandrechtstitel beseitigt, welcher dem Baugewerksmeister 
nach .dem Preussischen Landrecht I 11 $ 972, dem Bayerischen 
Hypothekengesetze & 12, dem Württembergischen Pfandgesetze 
Art. 27 längst zusteht, auch neuerdings durch Einfügen des 
& 393* in das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch zugebilligt ist.
	        
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