Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 325 — 
essen der Bauhandwerker sich bewegenden Initiativantrage des 
Abgeordneten von LIEBERMANN und gelangte zu dem Beschlusse: 
„Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldigst einen Gesetz- 
entwurf vorzulegen, durch welchen die Bauhandwerker und Bau- 
arbeiter für ihre aus Arbeiten und Lieferungen an Neu- und 
Umbauten erwachsenden Forderungen gesichert werden.“ Obschon 
nun der fünfte der vorgedachten im Justizministerium ausgearbei- 
teten Gesetzentwürfe ungefähr auf das gleiche Ziel hinauskam, 
und dessen Undurchführbarkeit seitens des Regierungskommissars 
in dem Abgeordnetenhause, allerdings unter ausdrücklichem Vor- 
behalt der freien Entschliessung der Staatsregierung damit be- 
gründet wurde, dass eine dementsprechende Regelung zu einem 
unerträglichen Zustande führen müsse, weil dann kein Hypotheken- 
gläubiger, möge er noch so sehr überzeugt sein, dass er sein 
Geld zu einer sicheren Stelle untergebracht habe, davor sicher 
sei, dass nicht — ganz ohne sein Zuthun und ohne seine Mit- 
wirkung — eine Wertschätzung eingetragen werde, welche ihm 
seine hypothekarische Sicherheit ganz oder zum Teil entziehe, 
weshalb die Gefahr nahe liege, das Kapital vor der Hypotheken- 
beleihung abzuschrecken, er hierin auch mit der II. Kommission 
für das Bürgerliche Gesetzbuch (Motive Bd. III 8. 18, 171, 172, 
599—601) sich in Uebereinstimmung befindet, gab dennoch der 
Staatssekretär des Reichsjustizamtes auf eine in der Reichstags- 
sitzung am 27. März 1897 an ihn gestellte Anfrage die Er- 
klärung ab, dass eine Kommission, bestehend aus Vertretern des 
Reichsjustizamtes, des Preussischen Justizministeriums, imgleichen 
der anderen beteiligten Preussischen Ressorts, zusammengetreten 
sei, um die Frage des Schutzes der Bauhandwerker zu prüfen. 
Als Ergebnis der Beratung dieser Kommission ist in die Oeffent- 
lichkeit gelangt, dass dieselbe es für durchführbar halte, den 
Bauhandwerkern ein Vorzugsrecht vor den eingetragenen Hypo- 
theken insoweit zu gewähren, als dieselben über den eigentlichen 
Baustellenwert hinausgehen. Zur Durchführung dieses Vorschlages 
soll ein sachverständiges Organ geschaffen werden, welches den 
Wert aller unbebauten, aber für die Bebauung in Frage kommenden 
Grundstücke der betreffenden Gemeinde festzustellen hat. Auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.