— 326 —
Umbauten — worunter auch der Neubau eines Gebäudes nach
Niederlegung des alten verstanden ist — findet das Gesetz keine
Anwendung. Das Vorrecht soll sich nur beziehen auf solche
Bauhandwerker, die unmittelbar mit dem Eigentümer Verträge
abgeschlossen haben, nicht auf Mittelspersonen. Es soll nicht
allgemein für das Reich erlassen, sondern den einzelnen Ge-
meinden, in denen ein Bedürfnis hervorgetreten ist, die Ermäch-
tigung erteilt werden, die Grundsätze des Gesetzes in Wirksam-
keit zu setzen. Der preussische Justizminister hat diese Aus-
führungen in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 10. Mai
1897 bestätigt. Infolgedessen darf angenommen werden, dass
dem nächstzusammentretenden Reichstage oder dem Preussischen
Landtage eine dementsprechende Vorlage zur Beschlussfassung
zugehen wird.
Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes erklärte bei dieser
Gelegenheit, man sei der Meinung, dass der Antrag nicht zum
Ziele führe. Den gleichen Standpunkt hat auch der Justiz-
minister in der Sitzung des Herrenhauses am 27. März 1895 und
des Abgeordnetenhauses am 10. Mai 1897 eingenommen. Auf den-
selben kommt auch ein Rechtsgutachten des Justizrat Dr. ECKELS
in den Verhandlungen des 24. Deutschen Juristentages (Bd. II
S. 181) hinaus. Er wird im wesentlichen auch vertreten von
Dr. REULING in seinen „Beiträgen zur Frage des Rechtsschutzes
der Bauhandwerker“, obschon letzterer zu einer ganz anderen
Lösung gelangt. Der Innungsverband deutscher Baugewerks-
meister erklärte am 11. Sept. 1894 (Verhandl. Köln S. 23) sich
zwar für einen gesetzlichen Schutz gegen den überhandnehmenden
Bauschwindel zur Sicherung gegen Bauwerklohnverluste, aber am
10. Sept. 1895 (Verhandl. Strassburg 8. 40) den Erlass von Be-
stimmungen bedenklich, welche den auf dem Eintragungsprinzip
beruhenden öffentlichen Glauben des Grundbuches, also die Rang-
ordnung der Gläubiger erschüttern, weil sie das Kapital von Be-
leihung des Grundbesitzes zurückziehen. Mithin decken sich seine
Ansichten mit diesen des Dr. EıcHHoLZ, Dr. NIEBERDING und
SCHÖNSTEDT. Ihnen wird jedoch der Wert um so weniger ver-
sagt werden können, als sie aus Kreisen kommen, welche auf dem