Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Umbauten — worunter auch der Neubau eines Gebäudes nach 
Niederlegung des alten verstanden ist — findet das Gesetz keine 
Anwendung. Das Vorrecht soll sich nur beziehen auf solche 
Bauhandwerker, die unmittelbar mit dem Eigentümer Verträge 
abgeschlossen haben, nicht auf Mittelspersonen. Es soll nicht 
allgemein für das Reich erlassen, sondern den einzelnen Ge- 
meinden, in denen ein Bedürfnis hervorgetreten ist, die Ermäch- 
tigung erteilt werden, die Grundsätze des Gesetzes in Wirksam- 
keit zu setzen. Der preussische Justizminister hat diese Aus- 
führungen in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 10. Mai 
1897 bestätigt. Infolgedessen darf angenommen werden, dass 
dem nächstzusammentretenden Reichstage oder dem Preussischen 
Landtage eine dementsprechende Vorlage zur Beschlussfassung 
zugehen wird. 
Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes erklärte bei dieser 
Gelegenheit, man sei der Meinung, dass der Antrag nicht zum 
Ziele führe. Den gleichen Standpunkt hat auch der Justiz- 
minister in der Sitzung des Herrenhauses am 27. März 1895 und 
des Abgeordnetenhauses am 10. Mai 1897 eingenommen. Auf den- 
selben kommt auch ein Rechtsgutachten des Justizrat Dr. ECKELS 
in den Verhandlungen des 24. Deutschen Juristentages (Bd. II 
S. 181) hinaus. Er wird im wesentlichen auch vertreten von 
Dr. REULING in seinen „Beiträgen zur Frage des Rechtsschutzes 
der Bauhandwerker“, obschon letzterer zu einer ganz anderen 
Lösung gelangt. Der Innungsverband deutscher Baugewerks- 
meister erklärte am 11. Sept. 1894 (Verhandl. Köln S. 23) sich 
zwar für einen gesetzlichen Schutz gegen den überhandnehmenden 
Bauschwindel zur Sicherung gegen Bauwerklohnverluste, aber am 
10. Sept. 1895 (Verhandl. Strassburg 8. 40) den Erlass von Be- 
stimmungen bedenklich, welche den auf dem Eintragungsprinzip 
beruhenden öffentlichen Glauben des Grundbuches, also die Rang- 
ordnung der Gläubiger erschüttern, weil sie das Kapital von Be- 
leihung des Grundbesitzes zurückziehen. Mithin decken sich seine 
Ansichten mit diesen des Dr. EıcHHoLZ, Dr. NIEBERDING und 
SCHÖNSTEDT. Ihnen wird jedoch der Wert um so weniger ver- 
sagt werden können, als sie aus Kreisen kommen, welche auf dem
	        
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