Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Gebiete des Bauwesens praktische Erfahrungen sammelten und 
deshalb am zweckmässigsten zu beurteilen verstehen, worin der 
Grund zu den offenbaren Schäden in dem Baugewerbe zu finden 
sei, was demselben not thut und wie dem Notstande abgeholfen 
werden könne, ohne aus dem Regen unter die Traufe zu gelangen. 
Letzteres würde jedoch der Fall sein, wenn entweder das Kapital 
sich von der Grundstücksbeleihung zurückzieht, oder das Bau- 
geschäft den selbständigen Baugewerksmeistern entzogen und den 
Grundkreditbanken oder Baubanken überliefert würde. 
Was nun den bekanntgewordenen Gesetzentwurf anlangt, so 
ist bei Prüfung seiner praktischen Verwertbarkeit scharf in das 
Auge zu fassen, wie die Verhältnisse sich in Wirklichkeit gestalten 
müssen. Das in Aussicht genommene Vorzugsrecht der Werk- 
lohnhypothek vor anderen hypothekarischen Eintragungen würde 
zwar nicht der Form, aber der Sache nach zu Hypotheken führen, 
welche, ohne selbst dem Eintragungsprinzipe unterworfen zu sein, 
eingetragenen Hypothen und Grundschulden vorgingen und damit 
zu einem Bruche mit dem Eintragungsprinzipe gelangen, was den 
öffentlichen Glauben des Grundbuches umstossen und die hypo- 
thekarische Sicherheit vollständig gefährden muss. So stark auch 
die Pflicht der Staatsgewalt ist, den wirtschaftlich Schwächeren 
gegen Vergewaltigung durch den wirtschaftlich Stärkeren zu 
schützen, so verbieten sich dennoch Massnahmen, welche auf 
diesem Gebiete nicht bereits als zweckdienlich erprobt wurden, 
deren Durchführung aber weit folgenschwerere Gefahren in sich 
birgt. Die Expertise des rheinisch-französischen Rechtes, welche 
die Abschätzung eines Grundstückes vor Inangriffnahme und nach 
Beendigung einer geplanten Bauausführung vorsah und an der 
auf diesem Wege ermittelten Wertsteigerung den Werkmeistern 
ein Befriedigungsobjekt für ihre Forderungen. zugestand, hat 
praktisch sich wenig bewährt. Deshalb wurde sie auch von den 
Verfassern des Bürgerlichen Gesetzbuchs von vornherein auf- 
gegeben. Denn sie vermochte nicht das Kapital für Beleihung 
von Neubauten geneigt zu machen, kennzeichnet sich vielmehr 
blos als ein schwacher Schutz der bei der Bauausführung wirt- 
schaftlich beteiligten Bauhandwerker gegen Werklohnverluste.
	        
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