Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Wird ein Schätzungswert von Amtswegen für jedes Bauland 
ermittelt und grundbuchlich eingetragen, dann wird dadurch der 
sesshafte und der wandelbare Grundeigener gleichmässig betroffen, 
gleichviel welche Absichten jeder für Verwertung seines Besitzes 
haben mag. Ersterer kann infolgedessen geschädigt werden, weil 
naturgemäss die Beleihungsgrenze sich nach dem Schätzungswerte 
bestimmt, weshalb eine ihm notwendige Verpfändung über dieselbe 
hinaus ihm abgeschnitten wird. Den Veräusserungsplänen steht 
jedoch entgegen, dass schwerlich sich ein Käufer für einen die 
Schätzung übersteigenden Erwerbspreis wird finden lassen, womit 
der Grundeigener in der Preisbestimmung beschränkt wird, was 
doch immerhin einer Enteigenung des Grundbesitzes gleichkommt, 
also als Eingriff in die verfassungsmässig gewährleistete Freiheit 
des Eigentums sich kennzeichnen dürfte. Was ein Schutz gegen 
unsolide Bauherren sein soll, wird gleichzeitig eine Gefahr für 
zuverlässige, gewissenhafte Grundeigener; und da bleibt doch ab- 
zuwägen, ob der erhofite Vorteil nicht den sicheren Nachteil er- 
heblich übersteigt und schon deshalb der Vorschlag als unannehm- 
bar sich herausstellt. Der Schutzverein der Berliner Bauinter- 
essenten besorgt (Baugewerkszeitung Jahrg. 27 S. 819) aus einer 
dementsprechenden Sicherungsmassregel nämlich, dass die Bau- 
gesellschaften ihren heutigen auf Erschliessung von Bauland sich 
erstreckenden Geschäftsbetrieb dahin erweitern möchten, dass 
sie sich das Kapital dienstbar machen, indem sie aus eigenen 
Mitteln auf ihrem Baulande Gebäude errichten zu dem Zwecke, 
solche bestthunlichst zu veräussern, wobei sie die Baupläne durch 
selbstangenommene Techniker ausarbeiten, die Ausführung durch 
selbstgelohnte Personen besorgen und überwachen lassen, also 
das Baugeschäft in andere Bahnen lenkend den Geschäftsbetrieb 
der heutigen selbständigen Baugewerksmeister lahm legen. REU- 
LING bestreitet dies allerdings a. a. O. 8. 62. Und dennoch 
spricht das Uebergewicht der Wahrscheinlichkeit für einen dahin 
sich herausstellenden Zustand, womit die Auffassung der mass- 
gebenden Regierungsvertreter über die Undurchführbarkeit und 
Zweckundienlichkeit ihre Bestätigung findet. 
Weit wirksamer und jedenfalls in seiner praktischen Ver-
	        
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