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Wird ein Schätzungswert von Amtswegen für jedes Bauland
ermittelt und grundbuchlich eingetragen, dann wird dadurch der
sesshafte und der wandelbare Grundeigener gleichmässig betroffen,
gleichviel welche Absichten jeder für Verwertung seines Besitzes
haben mag. Ersterer kann infolgedessen geschädigt werden, weil
naturgemäss die Beleihungsgrenze sich nach dem Schätzungswerte
bestimmt, weshalb eine ihm notwendige Verpfändung über dieselbe
hinaus ihm abgeschnitten wird. Den Veräusserungsplänen steht
jedoch entgegen, dass schwerlich sich ein Käufer für einen die
Schätzung übersteigenden Erwerbspreis wird finden lassen, womit
der Grundeigener in der Preisbestimmung beschränkt wird, was
doch immerhin einer Enteigenung des Grundbesitzes gleichkommt,
also als Eingriff in die verfassungsmässig gewährleistete Freiheit
des Eigentums sich kennzeichnen dürfte. Was ein Schutz gegen
unsolide Bauherren sein soll, wird gleichzeitig eine Gefahr für
zuverlässige, gewissenhafte Grundeigener; und da bleibt doch ab-
zuwägen, ob der erhofite Vorteil nicht den sicheren Nachteil er-
heblich übersteigt und schon deshalb der Vorschlag als unannehm-
bar sich herausstellt. Der Schutzverein der Berliner Bauinter-
essenten besorgt (Baugewerkszeitung Jahrg. 27 S. 819) aus einer
dementsprechenden Sicherungsmassregel nämlich, dass die Bau-
gesellschaften ihren heutigen auf Erschliessung von Bauland sich
erstreckenden Geschäftsbetrieb dahin erweitern möchten, dass
sie sich das Kapital dienstbar machen, indem sie aus eigenen
Mitteln auf ihrem Baulande Gebäude errichten zu dem Zwecke,
solche bestthunlichst zu veräussern, wobei sie die Baupläne durch
selbstangenommene Techniker ausarbeiten, die Ausführung durch
selbstgelohnte Personen besorgen und überwachen lassen, also
das Baugeschäft in andere Bahnen lenkend den Geschäftsbetrieb
der heutigen selbständigen Baugewerksmeister lahm legen. REU-
LING bestreitet dies allerdings a. a. O. 8. 62. Und dennoch
spricht das Uebergewicht der Wahrscheinlichkeit für einen dahin
sich herausstellenden Zustand, womit die Auffassung der mass-
gebenden Regierungsvertreter über die Undurchführbarkeit und
Zweckundienlichkeit ihre Bestätigung findet.
Weit wirksamer und jedenfalls in seiner praktischen Ver-