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wertung auf weniger Schwierigkeiten stossend dürfte der seitens
des 18. Verbandstages der Haus- und Grundbesitzervereine
Deutschlands am 10. August 1896 beschlossene Vorschlag sein,
durch Strafbestimmungen den Schädigungen der Bauhandwerker
vorzubeugen. Bis zu einem gewissen Grade deckt er sich mit
dem Begehren des Innungsverbandes deutscher Baugewerksmeister
in dessen Vorstellung vom 10. Sept. 1895 (Verhandl. Strassburg
S. 40), welches dahin geht, die Darlehnsgeber der Baugeldhypothek
als verpflichtet zu erklären, die Verwendung der ihrerseits be-
willigten Beträge auch thatsächlich zur Tilgung der Forderungen
der Bauhandwerker und Lieferanten zu überwachen und zwar
mit der Wirkung, dass diesen gegenüber Rechtshandlungen der
Darleiher auf Abtretung an Dritte unwirksam und darauf ge-
leistete Zahlungen den Bauhandwerkern gegenüber unverbindlich
sein sollen, aber auch aus dem wissentlichen Dulden der Ver-
wendung zu anderen Zwecken sie Straffolgen treffen können.
Man stellte sich dabei vor und meinte dafür Beweise zu haben,
dass nicht selten seitens der Hypothekenbanken, welche sich mit
Hergabe von Baugeld für Neubauten beschäftigen, nicht nur ge-
duldet werde, dass die Baugelder an dritte Personen abgetreten
werden, vielmehr sogar oftmals es geschehe, dass die für ein
bestimmtes Grundstück zur Bauausführung aufgenommenen Be-
träge teilweise auf rückständige Zinsen für ganz andere Grund-
stücke seitens der Darlehnsgeber selbst einbehalten und gegen-
aufgerechnet wurden. Dass dann die verfügbaren Mittel zur
Befriedigung der Bauhandwerker und Lieferanten nicht aus-
reichen, also letztere Werklohnverluste erleiden müssen, ist nach
der Baugewerkszeitung Jahrg. 28 8. 949 derart klar, dass, wenn
diesem Verhalten ein Riegel vorgeschoben werden kann, darin
schon ein erheblicher Schritt zur Besserung der Lage der Bau-
handwerker zu finden sein würde. Deshalb scheint allerdings
hierin ein, wenngleich schwaches, jedoch erfolgversprechendes
Mittel zur Verbesserung der Lage der Bauhandwerker zu liegen.
Ob dagegen sich die Hoffnungen erfüllen werden, welche der
Innungsverband deutscher Baugewerksmeister aus dem Einführen
des obligatorischen Befähigungsnachweises auf Abstellen des Bau-