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sie Ansprüche verfolgen oder sich vergewissern wollen, ob es sich
lohnt, zwecks Anbahnung von Familienbeziehungen sich ihnen zu
nähern. Die unbedingte Oeffentlichkeit der Grundbücher besteht
zwar in der bayrischen Rheinpfalz, in Hamburg, Lübeck, Oester-
reich-Ungarn, auch haben für Ausdehnung auf das bayrische
Landesgebiet sich die dortigen Handels- und Gewerbekammern
ausgesprochen. Allein die Grundbuchordnung auf das Deutsche
Reich hat sich aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der
Sicherung des Eigentums einer Person dagegen erklären zu
müssen gemeint. Und wenn auch Hamburg allwöchentlich ein
Verzeichnis derer veröffentlicht, welche den Offenbarungseid ge-
leistet haben, so wird schwerlich sein Vorgehen dahin führen, in
die Oivilprozessordnung einen dementsprechenden prozessualen
Grundsatz aufzunehmen. Jedenfalls ist der Begründung darin nicht
beizustimmen, dass der Grundsatz als ein unanfechtbar richtiger
vertreten werden müsse, Oeffentlichkeit sei immer und überall da
ein Segen, wo sie mit der Gewissheit unbedingter Gleichheit
durchgeführt werden kann, und dass es ein billiges Verlangen
sei, sich, soweit (Gewerbetreibende oder Kaufleute in Frage
kommen, welche Kredit in Anspruch nehmen, ohne Schwierig-
keiten darüber vergewissern zu können, ob sie dessen würdig
seien. Vom Standpunkte der Auskunftei mag dies wohl an-
strebenswert sein. Aber das Privateigentum ist unverletzlich und
die persönliche Freiheit und Ehre der Staatsbürger höherstehend
als das Vermögensinteresse einzelner Geschäftsleute. Und diese
verbieten, die Vermögenslage jedes einzelnen offen zu legen, weil
dadurch der diesem unentbehrliche Kredit gefährdet werden kann,
noch mehr aber jedem Neugierigen darüber Auskunft zu geben,
ob jemand schon einmal mit dem Strafgesetz in Konflikt ge-
kommen sei. Deshalb sind die Strafregister geheim zu halten
und nur den Behörden zugänglich zu machen, wo das Allgemein-
interesse es bedingt, während über geschwebte Untersuchungen
sie zu keiner Strafahndung führten, überhaupt solche Listen gar
nicht geführt werden. Bei den Verhandlungen über die Ein-
kommen- und: Vermögenssteuergesetze vom 24. Juni 1891 bezw.
14. Juli 1893 wurde seitens der gesetzgebenden Körperschaften