Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sie Ansprüche verfolgen oder sich vergewissern wollen, ob es sich 
lohnt, zwecks Anbahnung von Familienbeziehungen sich ihnen zu 
nähern. Die unbedingte Oeffentlichkeit der Grundbücher besteht 
zwar in der bayrischen Rheinpfalz, in Hamburg, Lübeck, Oester- 
reich-Ungarn, auch haben für Ausdehnung auf das bayrische 
Landesgebiet sich die dortigen Handels- und Gewerbekammern 
ausgesprochen. Allein die Grundbuchordnung auf das Deutsche 
Reich hat sich aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der 
Sicherung des Eigentums einer Person dagegen erklären zu 
müssen gemeint. Und wenn auch Hamburg allwöchentlich ein 
Verzeichnis derer veröffentlicht, welche den Offenbarungseid ge- 
leistet haben, so wird schwerlich sein Vorgehen dahin führen, in 
die Oivilprozessordnung einen dementsprechenden prozessualen 
Grundsatz aufzunehmen. Jedenfalls ist der Begründung darin nicht 
beizustimmen, dass der Grundsatz als ein unanfechtbar richtiger 
vertreten werden müsse, Oeffentlichkeit sei immer und überall da 
ein Segen, wo sie mit der Gewissheit unbedingter Gleichheit 
durchgeführt werden kann, und dass es ein billiges Verlangen 
sei, sich, soweit (Gewerbetreibende oder Kaufleute in Frage 
kommen, welche Kredit in Anspruch nehmen, ohne Schwierig- 
keiten darüber vergewissern zu können, ob sie dessen würdig 
seien. Vom Standpunkte der Auskunftei mag dies wohl an- 
strebenswert sein. Aber das Privateigentum ist unverletzlich und 
die persönliche Freiheit und Ehre der Staatsbürger höherstehend 
als das Vermögensinteresse einzelner Geschäftsleute. Und diese 
verbieten, die Vermögenslage jedes einzelnen offen zu legen, weil 
dadurch der diesem unentbehrliche Kredit gefährdet werden kann, 
noch mehr aber jedem Neugierigen darüber Auskunft zu geben, 
ob jemand schon einmal mit dem Strafgesetz in Konflikt ge- 
kommen sei. Deshalb sind die Strafregister geheim zu halten 
und nur den Behörden zugänglich zu machen, wo das Allgemein- 
interesse es bedingt, während über geschwebte Untersuchungen 
sie zu keiner Strafahndung führten, überhaupt solche Listen gar 
nicht geführt werden. Bei den Verhandlungen über die Ein- 
kommen- und: Vermögenssteuergesetze vom 24. Juni 1891 bezw. 
14. Juli 1893 wurde seitens der gesetzgebenden Körperschaften
	        
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