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der Baugelder unzulässig und den Bauhandwerkern gegenüber
unverbindlich, deren Beschlagnahme nur insoweit zulässig sein, als
sie wegen Ansprüche aus Leistungen für den Bau ausgebracht
wurde. Den Bauunternehmern und Baugeldgebern sei die Füh-
rung ordnungsgemässer Geschäftsbücher unter Strafandrohung
aufzugeben, die Einsicht der Grundakten zu gestatten, sowie die
Eintragung einer Vormerkung wegen ihrer Werklohnansprüche
zu ermöglichen (Baugewerkszeitung Jahrg. 28 8. 1377). Hier wird
das öffentliche und das bürgerliche Recht derart durcheinander
geworfen, dass man auf den ersten Blick herauserkennt, es sei von
allen bisher bekannt gewordenen Vorschlägen etwas verwendet
worden. Die nachgesuchte Zulassung des Rechts auf Eintragung
einer Vormerkung war entbehrlich, weil Allg. L.-R. I 11 $ 972
und B. @.-B. 8 648 solche bereits vorsehen. Eine Verfügung des
Justizministers vom 26. Mai 1896 hat die Einsichtnahme der
Grundbücher den Werkmeistern erleichtert. Dass jemand Besitzer
eines Grundstückes sein könne, über welches ein Grundbuchblatt
nicht besteht, ist aber im Greeltungsbezirke der Grundbuchordnung
vom 5. Mai 1872 und des Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai
1872 ausgeschlossen. Es bleiben deshalb nur übrig die Unab-
tretbarkeit und die Unabpfändbarkeit der Baugelder aus dem
Privatrechte und die dem öffentlichen Rechte angehörenden Er-
schwernisse der Bauerlaubnis. Und hinsichtlich der letzteren
bleibt zu bezweifeln, dass ihnen stattgegeben werden könne, weil
die Polizei die ihr übertragene Aufgabe einer Prüfung der Ver-
mögensverhältnisse des den Bauerlaubnisschein Nachsuchenden
schwerlich auf sich nehmen wird, wenn sie daraus Verantwortlich-
keit treffen soll. Die eingeleiteten Konkurse werden amtlich be-
kannt gegeben, so dass jeder, welcher mit einem Bauherrn in
Geschäftsverbindung treten will, genügende Gelegenheit, aber auch
die nächstliegende Veranlassung hat, sich zu vergewissern, ob er
einst in Vermögensverfall sich befunden habe, während auch das
Gleiche hinsichtlich des geleisteten ÖOffenbarungseides zutrifit.
Ueberdies könnte ja höchstens für den Hauptunternehmer, nicht,
aber auch für jeden Zwischenunternehmer die Kenntnis dessen
von Belang sein, weil letzterer ja blos zu diesem, aber nicht zu