Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Baugelder unzulässig und den Bauhandwerkern gegenüber 
unverbindlich, deren Beschlagnahme nur insoweit zulässig sein, als 
sie wegen Ansprüche aus Leistungen für den Bau ausgebracht 
wurde. Den Bauunternehmern und Baugeldgebern sei die Füh- 
rung ordnungsgemässer Geschäftsbücher unter Strafandrohung 
aufzugeben, die Einsicht der Grundakten zu gestatten, sowie die 
Eintragung einer Vormerkung wegen ihrer Werklohnansprüche 
zu ermöglichen (Baugewerkszeitung Jahrg. 28 8. 1377). Hier wird 
das öffentliche und das bürgerliche Recht derart durcheinander 
geworfen, dass man auf den ersten Blick herauserkennt, es sei von 
allen bisher bekannt gewordenen Vorschlägen etwas verwendet 
worden. Die nachgesuchte Zulassung des Rechts auf Eintragung 
einer Vormerkung war entbehrlich, weil Allg. L.-R. I 11 $ 972 
und B. @.-B. 8 648 solche bereits vorsehen. Eine Verfügung des 
Justizministers vom 26. Mai 1896 hat die Einsichtnahme der 
Grundbücher den Werkmeistern erleichtert. Dass jemand Besitzer 
eines Grundstückes sein könne, über welches ein Grundbuchblatt 
nicht besteht, ist aber im Greeltungsbezirke der Grundbuchordnung 
vom 5. Mai 1872 und des Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 
1872 ausgeschlossen. Es bleiben deshalb nur übrig die Unab- 
tretbarkeit und die Unabpfändbarkeit der Baugelder aus dem 
Privatrechte und die dem öffentlichen Rechte angehörenden Er- 
schwernisse der Bauerlaubnis. Und hinsichtlich der letzteren 
bleibt zu bezweifeln, dass ihnen stattgegeben werden könne, weil 
die Polizei die ihr übertragene Aufgabe einer Prüfung der Ver- 
mögensverhältnisse des den Bauerlaubnisschein Nachsuchenden 
schwerlich auf sich nehmen wird, wenn sie daraus Verantwortlich- 
keit treffen soll. Die eingeleiteten Konkurse werden amtlich be- 
kannt gegeben, so dass jeder, welcher mit einem Bauherrn in 
Geschäftsverbindung treten will, genügende Gelegenheit, aber auch 
die nächstliegende Veranlassung hat, sich zu vergewissern, ob er 
einst in Vermögensverfall sich befunden habe, während auch das 
Gleiche hinsichtlich des geleisteten ÖOffenbarungseides zutrifit. 
Ueberdies könnte ja höchstens für den Hauptunternehmer, nicht, 
aber auch für jeden Zwischenunternehmer die Kenntnis dessen 
von Belang sein, weil letzterer ja blos zu diesem, aber nicht zu
	        
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