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auferlegten Bedingung entsprochen wurde, soll es die Ermäch-
tigung zur Aushändigung des Bauerlaubnisscheines erteilen. Der
Baupolizei dagegen ist untersagt, ein geplantes Bauvorhaben eher
zuzulassen, als bis das Bauschöffenamt seine Ermächtigung hierzu
erteilt hat. Bei Abtretung der Bauerlaubnis seitens des Nach-
suchenden an einen Rechtsnachfolger bleibt die Haftpflicht des
ersteren den an der Bauausführung beteiligten Personen gegenüber
fortbestehen. Auch sind Garantien vorgesehen, unter welchen
erst die gebotene Sicherheit freigegeben werden darf, welche
jedoch als blosse Ausführungsbestimmungen, mithin von mehr
nebensächlicher Natur, hier unerwähnt bleiben können.
Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes hat in der Reichs-
tagssitzung vom 27. März 1897 und der Justizminister im Ab-
geordnetenhause am 10. Mai 1897 die Ueberzeugung ausgesprochen,
man werde damit nicht zum Ziele kommen. Zu dem gleichen
Endergebnisse gelangt HABERLAND, welcher in seinem „Bauschöffen-
amt“ die geplante Neueinrichtung von dem Standpunkte der
Erfahrungen des langjährigen Direktors einer Berliner Baubank
kritisch beleuchtet, sowie die „Gegenwart“ Bd. 49 8. 178, Bd. 52
S.273 und die „Kritik“ Bd. 3 S. 2021. Der Innungsverband deut-
scher Baugewerksmeister hat sich am 31. August 1896 (Verhandl.
Nürnberg S. 26) für das Bauschöffenamt erklärt und ebenso
Justizrat Dr. ECKELSs in seinem Gutachten für den 24. Deutschen
Juristentag (Bd. 2 S. 186). Darüber darf man sich weniger
wundern, weil dort Berichterstatter ein Mitglied der vorgedachten
16. Kommission des Abgeordnetenhauses war, aber ECKELS sich
einfach darauf beschränkte, auf das Evangelium dieser bezw. der
beiden ihr angehörenden Baukundigen als untrügerischer Wahr-
heit zu schwören, ohne erst in Prüfung der schwerwiegenden Be-
denken einzugehen, welche vom volkswirtschaftlichen, privatrecht-
lichen, öffentlich-rechtlichen Standpunkte bereits erhoben wurden
und ihm bekannt geworden wären, wenn er von den Verhandlungen
des Nürnberger Innungsverbandstages Einsicht genommen hätte.
Denn es beruht auf einem offenbaren Verkennen der Aufgaben
der Polizei die von ihm vertretene Ansicht, dass unter die
Kontrolle der Bauthätigkeit auch gehöre, in Prüfung der Zu-