Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 3dl — 
auferlegten Bedingung entsprochen wurde, soll es die Ermäch- 
tigung zur Aushändigung des Bauerlaubnisscheines erteilen. Der 
Baupolizei dagegen ist untersagt, ein geplantes Bauvorhaben eher 
zuzulassen, als bis das Bauschöffenamt seine Ermächtigung hierzu 
erteilt hat. Bei Abtretung der Bauerlaubnis seitens des Nach- 
suchenden an einen Rechtsnachfolger bleibt die Haftpflicht des 
ersteren den an der Bauausführung beteiligten Personen gegenüber 
fortbestehen. Auch sind Garantien vorgesehen, unter welchen 
erst die gebotene Sicherheit freigegeben werden darf, welche 
jedoch als blosse Ausführungsbestimmungen, mithin von mehr 
nebensächlicher Natur, hier unerwähnt bleiben können. 
Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes hat in der Reichs- 
tagssitzung vom 27. März 1897 und der Justizminister im Ab- 
geordnetenhause am 10. Mai 1897 die Ueberzeugung ausgesprochen, 
man werde damit nicht zum Ziele kommen. Zu dem gleichen 
Endergebnisse gelangt HABERLAND, welcher in seinem „Bauschöffen- 
amt“ die geplante Neueinrichtung von dem Standpunkte der 
Erfahrungen des langjährigen Direktors einer Berliner Baubank 
kritisch beleuchtet, sowie die „Gegenwart“ Bd. 49 8. 178, Bd. 52 
S.273 und die „Kritik“ Bd. 3 S. 2021. Der Innungsverband deut- 
scher Baugewerksmeister hat sich am 31. August 1896 (Verhandl. 
Nürnberg S. 26) für das Bauschöffenamt erklärt und ebenso 
Justizrat Dr. ECKELSs in seinem Gutachten für den 24. Deutschen 
Juristentag (Bd. 2 S. 186). Darüber darf man sich weniger 
wundern, weil dort Berichterstatter ein Mitglied der vorgedachten 
16. Kommission des Abgeordnetenhauses war, aber ECKELS sich 
einfach darauf beschränkte, auf das Evangelium dieser bezw. der 
beiden ihr angehörenden Baukundigen als untrügerischer Wahr- 
heit zu schwören, ohne erst in Prüfung der schwerwiegenden Be- 
denken einzugehen, welche vom volkswirtschaftlichen, privatrecht- 
lichen, öffentlich-rechtlichen Standpunkte bereits erhoben wurden 
und ihm bekannt geworden wären, wenn er von den Verhandlungen 
des Nürnberger Innungsverbandstages Einsicht genommen hätte. 
Denn es beruht auf einem offenbaren Verkennen der Aufgaben 
der Polizei die von ihm vertretene Ansicht, dass unter die 
Kontrolle der Bauthätigkeit auch gehöre, in Prüfung der Zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.