Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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verlässigkeit und Zahlungssicherheit des Bauherrn einzutreten, und 
ebenso seine Voraussetzung, dass die Verluste der Bauarbeiter 
an Arbeitslohn und der Bauhandwerker an Werklohn stets auf 
das Verhalten des Bauherrn ursachlich zurückzuführen sein. Im 
Gegenteil wird jeder, welcher tiefer in das Wesen des Bau- 
schwindels eindringt, der doch als die Hauptursache der Bau- 
werklohnverluste gelten muss, leicht zur Erkenntnis kommen, dass 
nicht der Eigentümer der Baustelle, also nicht der eigentliche 
Bauherr, vielmehr dessen Hauptunternehmer der Bauausführung 
hier die handelnde Person ist, zu welchem die Bauhandwerker 
in ein Vertragsverhältnis treten, und welcher durch geschickte 
Schiebungen diese um ihr verdientes Werklohn bringt, sich also 
auf deren Kosten bereichert. Nur wenn, was blos von dem Bau- 
geldamte, nicht aber von dem Bauschöffenamte zu erwarten wäre, 
die Thätigkeit desselben sich darauf zu erstrecken hat, dass die 
bereiten Geldmittel auch thatsächlich in die richtigen Hände ge- 
langen, dann würde die Einrichtung einen praktischen Erfolg 
haben, welcher, wie sie gedacht ist, aber ausbleiben muss. Dass 
bei den Prüfungen der Bauschöffenämter Irrtümer vorkommen 
können, erkennt auch EckELs (S. 185) an. Er hält solches für 
unerheblich, ohne die Berechtigung dieser Behauptung zu be- 
gründen, vielleicht deshalb, weil es ihm nicht gelungen sein würde, 
den Nachweis der Unerheblichkeit zu erbringen. Wenn aber die 
Möglichkeit zugegeben werden muss, dass trotz des Bauschöffen- 
amtes die Bauerlaubnis einer unzuverlässigen Person erteilt werde, 
so folgt daraus, dass die Werklohnverlustgefahr damit nicht aus 
der Welt geschafit wird. Und damit ist man pflichtgemäss vor 
die Frage gestellt, ob nicht mit dem Bade das Kind ausgeschüttet 
und ein böser Geist heraufbeschworen wird, welchen zu bannen 
später schwer sein dürfte. 
Der Polizeigewalt fällt nach allgemein geltenden Regeln des 
öffentlichen Rechts nur die Aufgabe zu für die Sicherheit und 
Ordnung der Staatsbürger zu sorgen und Gefahren von der Ge- 
samtheit oder Einzelnen derselben möglichst abzuwenden. Die 
Grenzen ihrer Aufgaben müssen sich, wie aus der Natur einer 
öffentlichen Behörde sich ergiebt,'auf’das Gemeinwohl beschränken,
	        
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