Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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also auf solche Vorkehrungen, welche ein Allgemeininteresse 
haben. Wenn die Sicherheitspolizei darüber zu wachen hat, dass 
nicht rechtswidrige Eingriffe und Gewalthandlungen Einzelner das 
Leben, die Gesundheit, die Ehre, das Eigentum der Staatsbürger 
gefährden, so kann dies doch nur in dem Grade geschehen, als 
der Schutz des Einzelnen nicht ausreicht und deshalb dieser der 
Polizeigewalt mit eintreten muss. Dies lässt sich aber nicht von 
Uebernahme vertragsmässiger Verpflichtungen gleichfalls sagen. 
Hier vermag der Einzelne sich selbst zu sichern, indem er nicht 
leichtsinnig und unbedacht Vertrauen zu Jemanden fasst, vielmehr 
erst prüft, ob dieser desselben auch würdig sei. Die Bevor- 
mundung durch das Bauschöffenamt wird sich als eine sehr 
lästige Beschränkung der Rechtsfreiheit des Einzelnen und als 
eine willkürliche Vergewaltigung der rechtschaffenen Staats- 
bürger auf Kosten der unsoliden, unsicheren böswilligen heraus- 
stellen. Sie alle werden nach gleichem Masse gemessen. Und 
wer bürgt dafür, dass nicht in dem Bauschöffenamte eine 
Gevatterwirtschaft die Oberhand gewinnen kann, welche dahin 
führt, dass, je nachdem ob die Bauausführung dem X oder Y 
übertragen werden soll, mehr oder minder streng geprüft und 
untersucht, sowie schneller oder langsamer die Entscheidung ge- 
troffen wird. Und wenn auch nicht durch den Bauschöffen selbst, 
denn davor bietet die Pflicht des Amtgeheimnisses Gewähr, viel- 
mehr durch eine zufällig hingeworfene Aeusserung einer ihm 
nahestehenden Person in die Oeffentlichkeit gelangt, dass dem 
solche beantragenden Z die Bauerlaubnis habe beanstandet werden 
müssen, wird dann der diesem benötigte Kredit nicht gefährdet? 
Die Thatsache vermag Z nicht zu bestreiten, die Gründe dafür 
aber nicht zu widerlegen, weil die freie Ueberzeugung des Bau- 
schöffenamtes zur Beanstandung ausreicht. Zwar ist ein Rechts- 
mittelzug vorgesehen, welcher denkbare Irrtümer nach dieser 
Richtung hin aufklären und die Beanstandung ausser Kraft setzen 
lässt. Allein das Verfahren ist zeitraubend und die einmal ge- 
äusserten Zweifel über die Kreditfähigkeit des Z werden dadurch 
nicht aus der Welt geschafft, die ihm inzwischen in seinem Ge- 
schäfte zugefügten Verluste nicht ersetzt. Und man irrt, wenn
	        
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