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lungskosten abhängig gemacht, trotzdem solche Baubeschränkung,
weil ausserhalb der Aufgabe dieser liegend, als rechtsunzulässig er-
kannt wurde. Die Bauausführung wird jedoch bis nach erfolgtem
Ausserkraftsetzen der Baubeschränkung im Verwaltungsstreitver-
fahren hingehalten und dadurch ein erheblicher Vermögensnachteil
dem Bauherrn oftmals bereitet. Deshalb soll man sich wohl hüten,
neue Verzögerungsmöglichkeiten geplanter Bauvorhaben und An-
lass zu neuen Verwaltungsstreitfragen zu schaffen, ohne dass
dazu ein zwingender Grund vorliegt und daraus die Abwendung
eines das Gemeinwohl schädigenden Missstandes zuverlässig zu
erwarten ist. Die Gefahren aus der Wirksamkeit des Bauschöffen-
amtes für die überwiegende Mehrheit und den besseren Teil der
Staatsbürger sind aber so naheliegende und folgenschwere, dass
ihnen gegenüber nicht in das Gewicht fallen kann, ob daraus für
einen kleinen Bruchteil ein wirtschaftlicher Nachteil abgewendet
werden könnte, welcher sich schon bei einiger Vorsicht in der
Kreditgewährung leicht vermeiden lässt, ohne erst des polizei-
lichen Eingreifens und Schutzes benötigt zu sein.
Ohne die Unternehmer eines Baues, seien dieselben selbst
Bauherren oder blos ausführende Werkmeister, einer weiteren
polizeilichen Beschränkung zu unterwerfen, als welcher sie jetzt
bereits unterliegen und ohne in die verfassungsmässig gewähr-
leistete Unverletzlichkeit der Person und des Eigentums ein-
zugreifen, ohne endlich mit der auf dem Eintragungsprinzip be-
ruhenden Rangordnung der Gläubiger zu brechen, lässt sich dem
Schutzbedürfnisse der Baugläubiger, d. h. der an einer Bauaus-
führung beteiligten Werkmeister und Lieferanten, gegen Verluste
an Werklohn und Lieferungspreis wirksam entsprechen, wenn das
Brauchbare aus jedem der vorangeschickten Vorschläge benutzt
und den Rechtsregeln gesetzliche Anerkennung verschafft wird.
1. Die Bauerlaubnis wird nur dem eingetragenen Grundeigener
oder dessen Vertreter erteilt.
2. Von Amtswegen wird vor Aushändigung derselben ein Ver-
merk im Grundbuche bewirkt, dass das Grundstück im Bau
befangen ist.
3. Dieser an der nächstoffenen Stelle der zweiten Abteilung