Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 345 — 
lungskosten abhängig gemacht, trotzdem solche Baubeschränkung, 
weil ausserhalb der Aufgabe dieser liegend, als rechtsunzulässig er- 
kannt wurde. Die Bauausführung wird jedoch bis nach erfolgtem 
Ausserkraftsetzen der Baubeschränkung im Verwaltungsstreitver- 
fahren hingehalten und dadurch ein erheblicher Vermögensnachteil 
dem Bauherrn oftmals bereitet. Deshalb soll man sich wohl hüten, 
neue Verzögerungsmöglichkeiten geplanter Bauvorhaben und An- 
lass zu neuen Verwaltungsstreitfragen zu schaffen, ohne dass 
dazu ein zwingender Grund vorliegt und daraus die Abwendung 
eines das Gemeinwohl schädigenden Missstandes zuverlässig zu 
erwarten ist. Die Gefahren aus der Wirksamkeit des Bauschöffen- 
amtes für die überwiegende Mehrheit und den besseren Teil der 
Staatsbürger sind aber so naheliegende und folgenschwere, dass 
ihnen gegenüber nicht in das Gewicht fallen kann, ob daraus für 
einen kleinen Bruchteil ein wirtschaftlicher Nachteil abgewendet 
werden könnte, welcher sich schon bei einiger Vorsicht in der 
Kreditgewährung leicht vermeiden lässt, ohne erst des polizei- 
lichen Eingreifens und Schutzes benötigt zu sein. 
Ohne die Unternehmer eines Baues, seien dieselben selbst 
Bauherren oder blos ausführende Werkmeister, einer weiteren 
polizeilichen Beschränkung zu unterwerfen, als welcher sie jetzt 
bereits unterliegen und ohne in die verfassungsmässig gewähr- 
leistete Unverletzlichkeit der Person und des Eigentums ein- 
zugreifen, ohne endlich mit der auf dem Eintragungsprinzip be- 
ruhenden Rangordnung der Gläubiger zu brechen, lässt sich dem 
Schutzbedürfnisse der Baugläubiger, d. h. der an einer Bauaus- 
führung beteiligten Werkmeister und Lieferanten, gegen Verluste 
an Werklohn und Lieferungspreis wirksam entsprechen, wenn das 
Brauchbare aus jedem der vorangeschickten Vorschläge benutzt 
und den Rechtsregeln gesetzliche Anerkennung verschafft wird. 
1. Die Bauerlaubnis wird nur dem eingetragenen Grundeigener 
oder dessen Vertreter erteilt. 
2. Von Amtswegen wird vor Aushändigung derselben ein Ver- 
merk im Grundbuche bewirkt, dass das Grundstück im Bau 
befangen ist. 
3. Dieser an der nächstoffenen Stelle der zweiten Abteilung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.