Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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des Grundbuchblattes eingetragene Vermerk hat gleich dem 
Vermerke der Zwangsversteigerung zur Folge, dass sämt- 
liche späteren Rechtshandlungen des Grundeigeners oder 
herantretender Gläubiger, d. h. Veräusserungen oder Ver- 
pfändungen des Baugrundstücks, den Baugläubigern gegenüber 
rechtsunwirksam sind. 
4. Letztere erhalten ihre Befriedigung an der durch den Ver- 
merk gesicherten Stelle mit der Wirkung, dass sie unter 
sich gleichberechtigt in gleicher Rangordnung, also vorzugs- 
berechtigt vor späteren Eintragungen, ihren Bauwerklohn- 
anspruch in der dritten Abteilung eintragen lassen bezw. 
aus dem Kauferlöse des vor Vollendung des Baues zwangs- 
versteigerten Baugrundstücks beanspruchen können. 
5. Von Amtswegen wird der Vermerk sechs Monate nach statt- 
gefundener Gebrauchsabnahme gelöscht, falls er nicht auf 
Antrag der Baugläubiger durch einstweilige Verfügung des 
Prozessrichters aufrecht erhalten wurde. 
6. Der Baugelddarleiher tritt in die Rechte und Rangordnung 
der nachweisbar aus dem Baugelddarlehn befriedigten Bau- 
handwerker ein. 
7. Eine voreingetragene Baugeldhypothek wird durch diesen 
Sperrvermerk derart getroffen, dass deren Betrag zu keinem 
anderen Zwecke als zur Befriedigung der Baugläubiger ver- 
wendet werden darf, weshalb der Darleiher deren zweckent- 
sprechende Verwendung bei Vermeidung der Doppelzahlung zu 
überwachen hat, auch deren Verpfändung oder Zwangsbeschlag- 
nahme für andere Schuldverbindlichkeiten wirkungslos bleibt. 
8. Eine hierauf geleistete, in den Bau nicht verwendete Zahlung 
darauf ist den Baugläubigern gegenüber rechtsunverbindlich 
und kann von diesen nochmals beansprucht werden. 
9. Den letzteren soll auch gestattet sein, bei dessen Unzuläng- 
lichkeit für die Bauschulden die Zahlung des Darlehns an 
einen Gläubigerausschuss zu fordern und durch diesen die 
Verteilung unter sich bewirken zu lassen, 
Diese in der „Gegenwart“ Bd. 52 8. 273, der „Bau- 
gewerkszeitung“ Jahrg. 29 S. 1466, dem „ÜUentralblatte für Grund-
	        
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