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stück- und Hypothekenverkehr“ Jahrg. 1 S. 370 meinerseits auf-
gestellten Sätze haben den Vorzug, dass der dadurch gewährte
Bauwerklohnschutz nicht nur auf bisher unbebaute Grundstücke
beschränkt bleibt, vielmehr auch für grössere Umbauten wirksam
wird. Denn der Baugewerksmeister oder Bauhandwerker kann
vor Inangrifinahme der Bauarbeit sich durch Einsicht des Grund-
buches darüber vergewissern, welche Sicherheit ihm für das durch
die seinerseits vorzuleistenden Arbeiten ihm zukommende Werklohn
geboten wird, und von solchen Abstand nehmen, wenn dieselbe
ihm ungenügend erscheint. Spätere simulierte oder fraudulose,
solche gefährdende, Rechtshandlungen hat er nicht mehr zu be-
sorgen; und damit versiecht die Hauptquelle der auf den grassie-
renden Bauschwindel zurückführbaren Werklohnverluste.e Wenn
Hirsca im „Uentralblatte für Grundstück- und Hypothekenverkehr“
a. a. 0. S. 385, 393 hiergegen Bedenken erhebt, weil der Bauherr
ja gar nicht verpflichtet sei, persönlicher Schuldner der Bauhand-
werker zu werden, vielmehr einem „Baumeister“ den ganzen Bau
in Entreprise übergeben könne, und deshalb durch die Mass-
nahme als Bürge für dessen Verbindlichkeiten verhaftet werde,
so übersieht er einmal, dass eben verhütet werden soll, dass die
Verschiedenheit zwischen Bauherrn und Bauunternehmer zur
Schädigung der Bauhandwerker führe, sodann aber auch, dass
die Besorgnis einer Veräusserungserschwernis garnicht vorliegt,
wenn es sich um reelle Erwerbsgeschäfte handelt, in denen ein
die Bauschulden übersteigender Erwerbspreis gezahlt wird, endlich,
dass eine sinnentsprechende Rechtsregel bereits in dem Bau-
unfallversicherungsgesetze vom 11. Juli 1887 8 27 gesetzliche
Anerkennung fand, wonach für den Fall der Zahlungsunfähigkeit
des Unternehmers eines Regiebaues der Bauherr haftbar erklärt
wird. Auch die von ihm gehegte Befürchtung, dass das Kapital
sich infolgedessen von Hergabe der Baugelddarlehen zurückziehen
werde, ist angesichts der von ihm zugegebenen Thatsache un-
begründet, dass schon jetzt vielfach Grundkreditbanken zulassen,
durch Vertrauensmänner der Baugläubiger die Verteilung des
Darlehnsbetrages zu bewirken. Ebenso beruhen die S. 50 und 56
der Anlagen zu der Begründung des Gesetzes betr. die Sicherung