— 348 —
der Bauforderungen hervorgehobenen Bedenken auf einem Ver-
kennen des praktischen Wertes der gemachten Vorschläge, weil
sie der Lage des Baugeschäftes und der unstreitigen Thatsache
die gebührende Berücksichtigung versagen, dass vielfach die Grund-
kreditbanken Teilbeträge der an sich schon nicht ausreichenden
Baugelder einbehalten und zur Berichtigung für Hypothekenzinsen
verwenden, welche der Darlehnsnehmer ihnen für auf ganz anderen
Grundstücken haftende Hypotheken verschuldet; ein Vorgehen,
welchem energisch entgegengetreten werden muss.
Inzwischen sind neuerdings nach einem Beschlusse des König-
lichen Staatsministeriums die von einer Kommission ausgearbeiteten
Entwürfe eines Gesetzes betr. die Sicherung der Bauforderungen,
und eines preussischen Ausführungsgesetzes zur öffentlichen Kennt-
nis gebracht worden, um der Wissenschaft und den beteiligten
Kreisen Gelegenheit zu geben, Stellung zu denselben zu nehmen,
Bedenken dagegen zu erheben, geeignete Abänderungsvorschläge
zu machen. Es werden damit die Bestrebungen und Vorarbeiten
zum Schutze der Bauhandwerker gegen Werklohnverluste zum
Abschlusse gebracht, weil zu erwarten ist, dass abgesehen von
Aenderungen untergeordneter Art, in der vorliegenden Fassung
die Entwürfe gesetzliche Anerkennung finden werden. Denn sie
haben im wesentlichen den Grundsätzen Rechnung getragen, welche
vorstehend als Mittel zur Abstellung des Bauschwindels und zur
Sicherung gegen Bauwerklohnverluste aufgestellt wurden.
Das Reichsgesetz zerfällt in 25 Paragraphen. Zufolge dessen
S 1 soll nicht für den Umfang des Reiches, vielmehr auf Grund
landesherrlicher Verordnung für einzelne Gemeinden oder Teile
von Gemeinden, in welchen die Errichtung von Neubauten in
grösserem Umfange zu erwarten ist (Neubaubezirke), die Sicherung
der Bauforderungen nach den Vorschriften desselben eintreten.
Es darf ($ 2) die Bauerlaubnis für den Bau eines in Neubau-
bezirke zu errichtenden Baues auf einem bisher unbebauten oder
mit Baulichkeiten untergeordneter Art besetzten Grundstücke
nur unter der Bedingung erteilt werden, dass auf dem Grundbuch-
blatte der Baustelle ein Bauvermerk eingetragen wird. Der letztere
enthält die Angabe, dass das Grundstück bebaut werden soll