Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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und die Höhe des Baustellenwerts. Mit der Inangriffnahme des 
Baues darf nicht begonnen werden, bevor der Baupolizeibehörde 
die Eintragung des Bauvermerks nachgewiesen ist. Es erfolgt 
seine Eintragung (8 4) auf Antrag des Eigentümers auf Grund 
der Bauerlaubnis und einer Bescheinigung der zuständigen Be- 
hörde über die Höhe des Baustellenwertes, infolgedessen auch 
die blos einen Teil des Grundstückes bildende Baustelle abzu- 
schreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen ist, und 
dessen Löschung (8 5) auf Grund einer Bescheinigung der Bau- 
polizeibehörde, dass vor dem Beginne des Baues die Bauerlaubnis 
erloschen oder von dem Bau Abstand genommen ist, sowie $ 9, 
wenn bis zum Ablaufe der gemäss $ 6 bei Vollendung des Baues 
laufenden Frist zur Anmeldung von Bauforderungen wirksame 
Anmeldungen nicht erfolgt bezw. die angemeldeten formgerecht 
zurückgenommen sind, endlich (8 12) nach vollständiger Löschung 
der Bauhypothek von Amtswegen. Es wird ($ 10) von Amts- 
wegen eine als Bauhypothek zu bezeichnende Sicherungshypothek 
in Höhe des Gesamtbetrages der angemeldeten Bauforderungen 
eingetragen, wenn beim Ablaufe der Frist wirksame Anmel- 
dungen vorliegen. Mit ihrer Eintragung entsteht die Hypothek. 
Jedem Baugläubiger, dessen Anmeldung bei der Eintragung berück- 
sichtigt wurde, steht solche in Höhe des berücksichtigten Betrages 
zu, ohne dass es einer Eintragung der einzelnen Gläubiger bedarf. 
Jedoch entsteht solche gemäss & 11 für den Gläubiger, welcher 
den Werk- oder Dienstvertrag nicht vollständig erfüllte, nur in 
Höhe seiner in den Bau verwendeten Leistungen. Auch sieht 
& 12 vor, dass ein zu hoch vereinbarter Preis zu Gunsten anderer 
Gläubiger auf den üblichen herabgesetzt werden kann. Der Rang 
der Baulıypothek gegenüber anderen Rechten bestimmt sich (8$ 15) 
nach der Eintragung des Bauvermerks. Doch geht solche im 
Falle der Zwangsversteigerung voreingetragenen Rechten in An- 
sehung des den eingetragenen Baustellenwert übersteigenden Teiles 
des Meistgebotes vor und gewährt auch bei der Zwangsverwaltung 
einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Zinsertrage, welcher 
den mit vier vom Hundert berechneten Jahreszins einer dem Bau- 
stellenwerte gleichkommenden Geldschuld übersteigt. Eine vor-
	        
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