Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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eingetragene Baugelderhypothek geniesst in Ansehung deren Ranges 
zufolge & 16 das gleiche Vorrecht des Baustellenwertes, indem 
der Baustellenwert sich um den Betrag derjenigen Zahlungen 
erhöht, welche von dem Baugeldgeber in Anrechnung auf die 
Baugelder zum Zwecke der Tilgung einer Bauforderung geleistet 
sind. Doch ist diese Erhöhung ausgeschlossen, soweit dem Bau- 
geldgeber zur Zeit der Zahlung bekannt war oder sein konnte, 
dass die Bauforderung nicht bestehe. Selbst wenn zur Zeit der 
Eintragung des Vollstreckungsvermerks die Eintragung der Bau- 
hypothek noch nicht erfolgt ist, können die Baugläubiger (8 17) 
auf Grund des Bauvermerks Befriedigung aus dem zwangsverwal- 
teten bezw. versteigerten Grundstücke verlangen. Infolgedessen 
soll der Versteigerungstermin nach 8 19 nicht auf einen früheren 
Zeitpunkt als zwei Wochen nach dem Ablaufe der bereits be- 
gonnenen Anmeldungfrist bestimmt werden. Ein Verzicht auf 
die Rechte der Baugläubiger ist (8 21) zeitlich beschränkt. Den- 
selben gegenüber ruht nach $ 22 das Pfandrecht der Gläubiger 
-aus & 648 des B. G.-B. Die Rücknahme der landesherrlichen 
Verordnung und deren Folgen sieht $ 23 vor. Diese Grundsätze 
sollen mit den Gesetzen über die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung in Kraft treten. — Nach der Begründung (S. 15) soll 
es zulässig sein, dass die Neubaubezirke nur einzelne Teile eines 
Gemeindebezirkes umfassen, indem dazu nur solche Bezirke zu 
erklären sind, in denen die Errichtung von Neubauten in grösserem 
Umfange zu erwarten ist. Man meint solches der landesherrlichen 
Verordnung, ja selbst den Verwaltungsbehörden überlassen zu 
können. Dem kann nicht zugestimmt werden, vielmehr wird man 
nicht umhin können, den Gemeinden einen Einfluss auf Regelung 
der Stadterweiterungen durch Erschliessung von Bauland etwa in 
der Weise gesetzlich zuzugestehen, wie das von dem Preussischen 
Herrenhause am 19. April 1893 bezw. 18. Jan. 1894 angenommene 
Gesetz vorsah (vgl. S. 329). Dass im übrigen der Entwurf einen 
ausreichenden Schutz den Bauhandwerkern gegen Werklohnver- 
luste gewährt, ohne den Grundbesitz zu schädigen, die Bau- 
thätigkeit einzuschränken, den reellen Hypothekenverkehr zu ge- 
fährden, wird die Erfahrung bestätigen, obschon solches in dem
	        
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