Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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schen Verhältnisses lediglich von Individuum zu Individuum, die persön:- 
liche Berechtigung und Verpflichtung der Staatsorgane einerseits, die Fähig- 
keit eben dieser Organe, innerhalb ihrer Kompetenz zu sagen: l’&tat c’est 
moi, d.h. ihre Handlungen als solche des Staates geachtet zu sehen, anderer- 
seits (S. 99). Es dürfte überhaupt nicht schwer fallen, allerhand Parallelstellen 
hiezu aufzufinden, so namentlich in der verschiedenen Anwendung des Or- 
ganismus-Begriffs. Von diesem kann man wirklich sagen: desinit in piscem, 
nachdem seine anfängliche Verwendung den Organologen Freude zu machen 
versprach. Bei dieser Unausgeglichenheit gährender Ansichten ist es nicht 
zu verwundern, dass das für den Staatswillen wichtige Problem der subjek- 
tiven Zwecksetzung des Gesetzgebers in ihrem Verhältniss zu dem objektiven 
Normwillen, überhaupt nicht zur Apperzeption kommt; ebensowenig, wie 
subjektives und objektives Interesse geschieden werden. 
So fürchten wir denn, dass auch fürderhin die mit Spezialfragen des 
öffentlichen Rechts beschäftigten Gelehrten eine ungenügende allgemeingültige 
Feststellung der Grundbegriffe dieser Wissenschaft beseufzen werden. 
L. von Suvigny. 
Dr. jur. Friedrich Zenk, Königl. bayr. Oberstabsauditeur und Richter am 
Königl. Militärbezirksgerichte Würzburg. Die Oeffentlichkeit im 
Militärstrafprozesse. 3. Aufl. Berlin, Heymanns Verlag, 1897. 
XVI u 3088. M. 6.—. 
Die erste Auflage des Buches erschien 1893, die zweite erweiterte 1897; 
nun ist die wenig geänderte dritte Auflage gefolgt. Dieser äussere Erfolg 
ist verdient; das Buch ist eine interessante wertvolle Monographie. Frei vom 
politischen Schlagwort, sachlich und wissenschaftlich verlangt der Verf. für 
das Militärstrafverfahren eine „nach Gestalt der militärischen Notwendigkeiten 
beschränkte Oeffentlichkeit*. — Einleitend, um darzulegen, welche Bedeutung 
der zu untersuchenden Frage innewohnt und wie und in welchem Umfange 
die militärgerichtliche Oeffentlichkeit allenthalben, speziell in der Fachlitteratur 
verlangt wird, behandelt er im I. Kapitel die Oeffentlichkeit im Mili- 
tärstrafprozesse und die Öffentliche Meinung. Das II. und III. Ka- 
pitel enthalten allgemeine Betrachtungen über Oeffentlichkeit im 
Strafverfahren überhaupt undim Militärstrafverfahren im besonderen. 
Massgebend ist dem Verf. vor allem der rechtliche Gesichtspunkt. Die 
Oeffentlichkeit gilt ihm grundsätzlich als eine Einrichtung des Rechts; auch 
für den Militärstrafprozess sei sie geboten, um so mehr, da die Söldner- und 
Milizheere durch die stehenden Heere verdrängt und diese nach Einführung 
der allgemeinen Wehrpflicht wichtige nationale Glieder im Staatswesen ge- 
worden sind. Dabei wird mit Recht betont, dass der Militärstrafprozess 
zwar mit dem bürgerlichen Verfahren im lebendigen Zusammenhange stehen 
müsse, gleichwohl eine „im militärischen Selbstleben wurzelnde Gestaltung“ 
verlange. — Der wissenschaftliche Schwerpunkt des Buches liegt im IV. und
	        
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