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als Konventions-, Verfassungs-, Amendements-, Gesetzes- und „local option“-
Referendum, wobei der Verf. das dem Referendum und Konventionssystem
zu Grunde liegende Prinzip als zur Zeit in den nordamerikanischen Ver-
einigten Staaten in einer grossartigen Entwicklung begriffen bezeichnet und
auf die in der französischen Verfassung von 1793 verwirklichten RoussEAu’-
schen Ideen zurückführt.
Der kurze IV. Abschnitt ist betitelt: „Hemmungsmittel verschiedener
Art“ und enthält den Hinweis auf einzelstaatliche nordamerikanische Ver-
fassungsbestimmungen, welche die Zahl und Dauer der Sessionen den Legis-
laturen vorschreiben und die Geschäftsordnung derselben in verschiedenen
Richtungen hemmen, sowie auf anderweitige nicht unter ein Schema zu
bringende in den Verfassungen enthaltene Hemmungsmittel der gesetzgebenden
Thätigkeit. R. A. Dr. F. Herzfelder.
Dr. R. Prien, Der Zusammenstoss von Schiffen. Eine nautisch-
juristische Studie. Berlin, J. Guttentag, 1896. XVI u. 1232 8. mit
10 zum Teil farbigen Tafeln. M. 45.—.
Der juristischen Kreisen oft und meist nicht unbegründet gemachte
Einwand, dass ihrem hohen Antheil an der Normensetzung, Rechtsprechung
und Verwaltung kein Gleichmass an thatsächlicher Beherrschung der Lebens-
verhältnisse entspreche, würde bald seine landläufige Geltung verlieren, wenn
unsere Literatur eine grössere Zahl so technich fundirter Werke besässe,
wie das vorliegende, das dem Juristen Schritt für Schritt auch immer die
ratio legis, die Ausgangs- und Zielpunkte des nur technisch zu begreifenden
modernen Seestrassenrechts klar an die Hand giebt. Wenn wir für das
umfangreiche, das Quellenmaterial wenig gesichtet aber gewissenhaft reprodu-
cirende Werk nach einem Wort der Signatur suchen, so erblicken wir darin
einen erfolgreichen Kampf gegen den „nur juristischen“ Dilettantismus in
Fragen des modernen Seerechts, im besonderen des an Wichtigkeit zunehmen-
den Seestrassenrechts, dessen faktische Verhältnisse im 1. Theil unserer Disciplin
von fachkundiger Hand aufgeschlossen werden. Die wechselvolle Geschichte
und der gegenwärtige Gesetzesstand werden im 2. Theil des instruktiven
Werkes behandelt. Die legislative Durchführung der Beschlüsse der Was-
hingtoner Seekonferenz hat hier an einigen nicht erheblichen Stellen das
gebotene Quellenmaterial überholt. Das macht sich auch im 3. der Haftung
aus Schiffskollisiionen gewidmeten Theil, wenn auch angesichts des Reich-
thums des Gebotenen minder fühlbar. Das für die technische, wie für die
juristische Facharbeit in Gericht und Praxis gleich werthvoll ausgestattete
Quellenwerk ist bei verdientem Entgegenkommen der fachlichen Kreise ge-
eignet, aufklärend und ergänzend nach zwei grundverschiedenen Richtungen
hin zu wirken, die das Studium nur getrennt beschreitet und erst der Beruf
zu verbinden vermag. Stoerk.