Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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erliess in demselben Jahre die auf sieben Monate limitirte, erste 
Mutiny Act, nachdem es klar geworden war, dass man im Hin- 
blick auf die immer häufiger vorkommenden Meutereien und 
Desertionen eine gesetzliche Regelung nicht länger hinausschieben 
konnte. Das Gesetz erklärte in seinen einleitenden Worten, dass 
es verfassungswidrig sei, in Friedenszeiten im Vereinigten König- 
reich ohne (Grenehmigung des Parlaments eine stehende Armee 
zu unterhalten, und ferner, dass „Niemandem Leben oder Glied 
abgesprochen oder in Friedenszeiten irgend eine Strafe im In- 
lande zuerkannt werden könne, weder kraft Militärrechts, noch 
auf andere Weise, als durch Spruch der ihm Gleichstehenden und 
in (remässheit des bekannten und feststehenden Landesrechtes*. 
Beide Erklärungen finden sich in allen Mutiny Acts bis zum 
Jahre 1878 und werden heute alljährlich in den Army Acts 
wiederholt. 
Man wird fragen, welche Militärgerichte bis zum Jahre 1689 
bestanden haben. Ihrem Ursprunge nach führen die Militär- 
gerichte auf den Oourt of Chivalry zurück, welcher eine Abthei- 
lung der zur Zeit der normannischen Eroberung formirten Aula 
Regia bildete, d. h. des aus den höchsten Staatswürdenträgern 
bestehenden Justiz- und Verwaltungskollegiums. Der Court of 
Chivalry besass eine Civil- und eine Kriminaljurisdiktion und war 
ordentlicher Weise mit dem Lord High Constable, dem Chef der 
Armee, und mit dem Earl Marshal, dem mit der Formirung der 
Armee betrauten Würdenträger, besetzt. Die Civilgerichtsbarkeit 
bestand zunächst in einer ehrengerichtlichen Thätigkeit, d. h. in 
der Gewährung von Remeduren im Falle von Ehrenkränkungen, 
ın der Verhinderung von Eingriffen in das Wappenrecht und in 
dem Schutze der Rangstellung und der sonstigen Fiamilienauszeich- 
nungen; ferner fielen unter die Civilgerichtsbarkeit Verpflichtungen, 
welche mit auswärtigen Kriegen in Verbindung standen. Das 
gedachte Gericht machte mehrfach Versuche, in die Kompetenzen 
der bürgerlichen Civilgerichte einzugreifen. Bereits 1384 mussten 
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