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erliess in demselben Jahre die auf sieben Monate limitirte, erste
Mutiny Act, nachdem es klar geworden war, dass man im Hin-
blick auf die immer häufiger vorkommenden Meutereien und
Desertionen eine gesetzliche Regelung nicht länger hinausschieben
konnte. Das Gesetz erklärte in seinen einleitenden Worten, dass
es verfassungswidrig sei, in Friedenszeiten im Vereinigten König-
reich ohne (Grenehmigung des Parlaments eine stehende Armee
zu unterhalten, und ferner, dass „Niemandem Leben oder Glied
abgesprochen oder in Friedenszeiten irgend eine Strafe im In-
lande zuerkannt werden könne, weder kraft Militärrechts, noch
auf andere Weise, als durch Spruch der ihm Gleichstehenden und
in (remässheit des bekannten und feststehenden Landesrechtes*.
Beide Erklärungen finden sich in allen Mutiny Acts bis zum
Jahre 1878 und werden heute alljährlich in den Army Acts
wiederholt.
Man wird fragen, welche Militärgerichte bis zum Jahre 1689
bestanden haben. Ihrem Ursprunge nach führen die Militär-
gerichte auf den Oourt of Chivalry zurück, welcher eine Abthei-
lung der zur Zeit der normannischen Eroberung formirten Aula
Regia bildete, d. h. des aus den höchsten Staatswürdenträgern
bestehenden Justiz- und Verwaltungskollegiums. Der Court of
Chivalry besass eine Civil- und eine Kriminaljurisdiktion und war
ordentlicher Weise mit dem Lord High Constable, dem Chef der
Armee, und mit dem Earl Marshal, dem mit der Formirung der
Armee betrauten Würdenträger, besetzt. Die Civilgerichtsbarkeit
bestand zunächst in einer ehrengerichtlichen Thätigkeit, d. h. in
der Gewährung von Remeduren im Falle von Ehrenkränkungen,
ın der Verhinderung von Eingriffen in das Wappenrecht und in
dem Schutze der Rangstellung und der sonstigen Fiamilienauszeich-
nungen; ferner fielen unter die Civilgerichtsbarkeit Verpflichtungen,
welche mit auswärtigen Kriegen in Verbindung standen. Das
gedachte Gericht machte mehrfach Versuche, in die Kompetenzen
der bürgerlichen Civilgerichte einzugreifen. Bereits 1384 mussten
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