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derartige Eingriffe gesetzlich untersagt werden, und fünf Jahre
später schritt man zu einer gesetzlichen Fixirung der Kom-
petenzen des Court of Chivalry. Die Kriminalgerichtsbarkeit,
deren Erweiterung, bis zum Eingreifen der Gesetzgebung im
Jahre 1399, gleichfalls versucht wurde, war in Friedenszeiten auf
bürgerliche Delikte beschränkt, welche von englischen Staats-
angehörigen im Auslande begangen wurden. In Kriegszeiten
folgte das Gericht, als eine Art dauernd funktionirendes Militär-
gericht (Court of the Oonstable), der Armee auf dem Fusse und
bestrafte in Gemässheit der jeweiligen Kriegsartikel in summari-
scher Weise sämmtliche von den Truppen begangenen Delikte.
Traten Verhältnisse ein, welche es nöthig machten, die Militär-
gerichtsbarkeit gleichzeitig an mehreren Orten auszuüben, an
welchen sich weder der Constable, noch der Marshal befand, so
half man sich damit, dass man noch andere Personen mit der
Ausübung der Militärgerichtsbarkeit besonders beauftragte. Das
Amt des Lord High Constable, welches im Laufe der Zeit erb-
lich geworden war, wurde 1521 verwirkt und ist seitdem nur
vorübergehend, z. B. bei Krönungsfeierlichkeiten, wieder besetzt
worden. Das Amt des Earl Marshal, welches etwa in der Mitte
des 16. Jahrhunderts ebenfalls erblich wurde, besteht noch heu-
tigen Tages. Der Earl Marshal hat noch lange Zeit nach 1521
die Jurisdiktion des Court of Chivalry ausgeübt, und dieses Ge-
richt ist niemals gesetzlich aufgehoben worden. Es tritt indessen
mit dem Jahre 1521 mehr und mehr in den Hintergrund. Seit-
dem hat die Krone entweder direkt diejenigen Personen bestellt,
welche die Militärgerichtsbarkeit ausübten, oder sie hat die
Truppenkommandeure ermächtigt, die Bestellungen vorzunehmen,
Die aus den von den Truppenkommandeuren bestellten Offizieren
formirten Militärgerichte, welche eine Zeit lang die Bezeichnung
„Councils of War“ führten, haben sich mit der Zeit in die
heutigen „Courts Martial verwandelt. Bereits in den Kriegs-
artikeln vom Jahre 1672 wird zwischen Regimental- und General