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Courts Martial geschieden. Im Gegensatze zu den heutigen
Militärgerichten präsidirte damals der das Gericht einberufende
Offizier; das Gericht hatte ferner Plenarbefugnisse, und es be-
durfte keiner Bestätigung der Urtheile.
Die bereits oben erwähnte, erste Mutiny Act vom Jahre
1689 ermächtigte die Krone und den Chefkommandeur, Offiziere
mit der Formirung von ÜCourts Martial zu beauftragen. Das Ge-
setz, welches auch auf die Militia Anwendung fand, eximirte
weder Offiziere, noch Mannschaften von den bürgerlichen Ge-
richten und behandelte Meutereien und Desertionen. Binnen
Monatsfrist nach Ablauf der ersten Mutiny Act folgte die zweite,
und von da ab sind mit einigen Unterbrechungen alljährlich
Mutiny Acts bis zum Jahre 1878 erlassen worden. Die seit 1689
verflossene Zeit lässt sich in nachstehende Perioden eintheilen.
1. 1689—1712. Während dieser Periode wurden die Mutiny
Acts auf Irland (1702) und auf Schottland (1707) ausgedehnt;
eine Ausdehnung auf die überseeischen Besitzungen fand nicht
statt. Inhaltlich blieben die Gesetze in der Hauptsache auf
Meutereien und Desertionen beschränkt; ein Bedürfniss, weitere
Militärdelikte zu kreiren, wurde nicht empfunden, da man sich
in einer kriegerischen Zeit befand und in Kriegszeiten Kriegs-
artikel erlassen wurden. Während der Friedensjahre 1698 bis
1702 behalf man sich sogar ohne Mutiny Acts, obschon eine
stehende Armee vorhanden war. 1703 nahm man Bestimmungen
auf, welche es ermöglichten, über See begangene Delikte in Eng-
land zu verfolgen; man fügte jedoch ausdrücklich hinzu, dass die
Befugniss der Krone, Kriegsartikel zu erlassen und in Kriegs-
zeiten über See durch Militärgerichte Strafen zuzumessen, un-
berührt bleiben sollte. Die Krone wurde ausserdem ermächtigt,
im Mutterlande Militärgerichte zu formiren, um Militärpersonen,
welche über See die Kriegsartikel verletzten und heimkehrten,
ohne einem Militärgericht vorgeführt zu sein, in Gemässheit der
Kriegsartikel aburtheilen zu lassen.