Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 373 — 
Courts Martial geschieden. Im Gegensatze zu den heutigen 
Militärgerichten präsidirte damals der das Gericht einberufende 
Offizier; das Gericht hatte ferner Plenarbefugnisse, und es be- 
durfte keiner Bestätigung der Urtheile. 
Die bereits oben erwähnte, erste Mutiny Act vom Jahre 
1689 ermächtigte die Krone und den Chefkommandeur, Offiziere 
mit der Formirung von ÜCourts Martial zu beauftragen. Das Ge- 
setz, welches auch auf die Militia Anwendung fand, eximirte 
weder Offiziere, noch Mannschaften von den bürgerlichen Ge- 
richten und behandelte Meutereien und Desertionen. Binnen 
Monatsfrist nach Ablauf der ersten Mutiny Act folgte die zweite, 
und von da ab sind mit einigen Unterbrechungen alljährlich 
Mutiny Acts bis zum Jahre 1878 erlassen worden. Die seit 1689 
verflossene Zeit lässt sich in nachstehende Perioden eintheilen. 
1. 1689—1712. Während dieser Periode wurden die Mutiny 
Acts auf Irland (1702) und auf Schottland (1707) ausgedehnt; 
eine Ausdehnung auf die überseeischen Besitzungen fand nicht 
statt. Inhaltlich blieben die Gesetze in der Hauptsache auf 
Meutereien und Desertionen beschränkt; ein Bedürfniss, weitere 
Militärdelikte zu kreiren, wurde nicht empfunden, da man sich 
in einer kriegerischen Zeit befand und in Kriegszeiten Kriegs- 
artikel erlassen wurden. Während der Friedensjahre 1698 bis 
1702 behalf man sich sogar ohne Mutiny Acts, obschon eine 
stehende Armee vorhanden war. 1703 nahm man Bestimmungen 
auf, welche es ermöglichten, über See begangene Delikte in Eng- 
land zu verfolgen; man fügte jedoch ausdrücklich hinzu, dass die 
Befugniss der Krone, Kriegsartikel zu erlassen und in Kriegs- 
zeiten über See durch Militärgerichte Strafen zuzumessen, un- 
berührt bleiben sollte. Die Krone wurde ausserdem ermächtigt, 
im Mutterlande Militärgerichte zu formiren, um Militärpersonen, 
welche über See die Kriegsartikel verletzten und heimkehrten, 
ohne einem Militärgericht vorgeführt zu sein, in Gemässheit der 
Kriegsartikel aburtheilen zu lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.