Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Frieden verbindlich. Etwa um dieselbe Zeit dehnte man die 
Mutiny Acts auf nicht zum Mutterlande gehörige Territorien 
aus, und zwar bezüglich gewisser Delikte auf die überseeischen 
Besitzungen und bezüglich anderer Delikte ohne irgendwelche 
örtliche Begrenzung. Es ist indessen bemerkenswert, dass die 
Befugniss, Militärgerichte zu formiren, noch im Jahre 1781 auf 
das Mutterland und die überseeischen Besitzungen beschränkt 
war. Man hatte noch nicht den Fall erlebt, dass sich in Friedens- 
zeiten Truppen in einem ausländischen Staate befanden. 
3. 1803—1878. Nach Abschluss des Friedens von Amiens 
verblieben Truppen in ausländischen Staaten. Dieses Ereigniss 
veranlasste dazu, die Mutiny Act, sowie die auf Grund gesetz- 
licher Ermächtigung erlassenen Kriegsartikel auf im Auslande 
befindliche Truppen auszudehnen, und als der Krieg von Neuem 
ausbrach, liess man diese Neuerung bestehen. Damit war das 
alte Hoheitsrecht der Krone, Kriegsartikel zu erlassen, voll- 
ständig gegenstandslos geworden. In der Folgezeit gab es nur 
noch Mutiny Acts und kraft Gesetzes erlassene Kriegsartikel. 
4. 1878 bis zur Gegenwart. Das Nebeneinanderbestehen 
von Mutiny Acts und gesetzlichen Kriegsartikeln erwies sich der- 
artig unbequem, dass man sich entschloss, sämmtliche Bestim- 
mungen im Rahmen eines einheitlichen Gesetzes zu erlassen. 
Man gab diesem Gesetz anfänglich den Titel „Army Discipline 
and Regulation Act“ und zog einige Jahre später die abgekürzte 
Bezeichnung „Army Act“ vor. Seit 1881 ist alljährlich eine 
„Army Act“ erlassen worden. Die Beschränkung der Dauer 
des Gesetzes auf 12 Monate ermöglicht es dem Parlament, das 
Militärstrafrecht zu kontrolliren und den jeweiligen Verhältnissen 
anzupassen. Ergänzend treten Rules of Procedure, Queen’s Regu- 
lations und Army Orders hinzu. 
Es wird nicht beabsichtigt, das materielle Militärstrafrecht 
in den Bereich der Darstellung zu ziehen, obschon die Army 
Act gleichzeitig mit dem Verfahren die Delikte und Strafen re-
	        
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