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Frieden verbindlich. Etwa um dieselbe Zeit dehnte man die
Mutiny Acts auf nicht zum Mutterlande gehörige Territorien
aus, und zwar bezüglich gewisser Delikte auf die überseeischen
Besitzungen und bezüglich anderer Delikte ohne irgendwelche
örtliche Begrenzung. Es ist indessen bemerkenswert, dass die
Befugniss, Militärgerichte zu formiren, noch im Jahre 1781 auf
das Mutterland und die überseeischen Besitzungen beschränkt
war. Man hatte noch nicht den Fall erlebt, dass sich in Friedens-
zeiten Truppen in einem ausländischen Staate befanden.
3. 1803—1878. Nach Abschluss des Friedens von Amiens
verblieben Truppen in ausländischen Staaten. Dieses Ereigniss
veranlasste dazu, die Mutiny Act, sowie die auf Grund gesetz-
licher Ermächtigung erlassenen Kriegsartikel auf im Auslande
befindliche Truppen auszudehnen, und als der Krieg von Neuem
ausbrach, liess man diese Neuerung bestehen. Damit war das
alte Hoheitsrecht der Krone, Kriegsartikel zu erlassen, voll-
ständig gegenstandslos geworden. In der Folgezeit gab es nur
noch Mutiny Acts und kraft Gesetzes erlassene Kriegsartikel.
4. 1878 bis zur Gegenwart. Das Nebeneinanderbestehen
von Mutiny Acts und gesetzlichen Kriegsartikeln erwies sich der-
artig unbequem, dass man sich entschloss, sämmtliche Bestim-
mungen im Rahmen eines einheitlichen Gesetzes zu erlassen.
Man gab diesem Gesetz anfänglich den Titel „Army Discipline
and Regulation Act“ und zog einige Jahre später die abgekürzte
Bezeichnung „Army Act“ vor. Seit 1881 ist alljährlich eine
„Army Act“ erlassen worden. Die Beschränkung der Dauer
des Gesetzes auf 12 Monate ermöglicht es dem Parlament, das
Militärstrafrecht zu kontrolliren und den jeweiligen Verhältnissen
anzupassen. Ergänzend treten Rules of Procedure, Queen’s Regu-
lations und Army Orders hinzu.
Es wird nicht beabsichtigt, das materielle Militärstrafrecht
in den Bereich der Darstellung zu ziehen, obschon die Army
Act gleichzeitig mit dem Verfahren die Delikte und Strafen re-